Art. 59 Artikel 59.
In Kraft seit 14. Dezember 1955
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UN-Charta
Die Organisation leitet, wo es angezeigt ist, zwischen den interessierten Staaten Verhandlungen ein für die Schaffung aller neuen Spezialorganisationen, die für die Erreichung der in Artikel 55 angeführten Ziele erforderlich sind.
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Art. 30 Artikel 30
…der andere Vertrag Vorrang. (3) Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne daß der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. (4) Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren…
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