Kapitel IX. |
Um einen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der für friedliche und freundschaftliche, auf Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker gegründete Beziehungen zwischen den Nationen nötig ist, fördern die Vereinten Nationen:
a) bessere Lebensbedingungen, Vollbeschäftigung und Voraussetzungen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und Aufstiegs;
b) Lösung von internationalen wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und verwandten Problemen und internationale Zusammenarbeit auf kulturellem und erzieherischem Gebiet; und
c) allgemeine Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion.
Rückverweise
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Art. 56
…Alle Mitglieder verpflichten sich, gemeinsam und einzeln in Zusammenarbeit mit der Organisation zu handeln, um die in Artikel 55 angeführten Ziele zu erreichen.…
Art. 59
…leitet, wo es angezeigt ist, zwischen den interessierten Staaten Verhandlungen ein für die Schaffung aller neuen Spezialorganisationen, die für die Erreichung der in Artikel 55 angeführten Ziele erforderlich sind.…