Kapitel VIII. |
1. Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung schließt das Bestehen von regionalen Abkommen oder Organen zur Behandlung von Angelegenheiten aus, welche die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffen und für welche regionale Maßnahmen geeignet sind, vorausgesetzt, daß solche Abkommen oder Organe und ihre Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.
2. Die Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abkommen abschließen oder solche Organe schaffen, sollen alle Anstrengungen machen, um örtliche Streitfälle durch solche regionale Abkommen oder durch solche regionale Organe friedlich zu regeln, bevor sie diese dem Sicherheitsrat vorlegen.
3. Der Sicherheitsrat fördert die Entwicklung der friedlichen Regelung örtlicher Streitfälle durch solche regionale Abkommen oder solche regionale Organe, sei es auf Initiative der beteiligten Staaten, sei es auf Grund einer Überweisung durch den Sicherheitsrat.
4. Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise die Anwendung der Artikel 34 und 35.
Rückverweise
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Art. 27
…mit Zustimmung von neun Mitgliedern gefaßt, inbegriffen die Zustimmung aller ständigen Mitglieder; dabei ist vorausgesetzt, daß bei Beschlüssen gemäß Kapitel VI und gemäß Artikel 52, Absatz 3, eine an einem Streitfall beteiligte Partei sich der Abstimmung enthält.…