Art. 27
In Kraft seit 31. August 1965
Up-to-date
1. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat eine Stimme.
2. Beschlüsse des Sicherheitsrates über Verfahrensfragen werden mit Zustimmung von neun Mitgliedern gefaßt.
3. Beschlüsse des Sicherheitsrates über alle anderen Fragen werden mit Zustimmung von neun Mitgliedern gefaßt, inbegriffen die Zustimmung aller ständigen Mitglieder; dabei ist vorausgesetzt, daß bei Beschlüssen gemäß Kapitel VI und gemäß Artikel 52, Absatz 3, eine an einem Streitfall beteiligte Partei sich der Abstimmung enthält.
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