(1) In die Liste der verbotenen Feuerwaffen und Munition sind die folgenden Gegenstände aufzunehmen:
a) Feuerwaffen, die üblicherweise als Kriegsschußwaffen verwendet werden;
b) vollautomatische Feuerwaffen, auch wenn sie keine Kriegsschußwaffen sind;
c) Feuerwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen;
d) panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;
e) Pistolen- und Revolvermunition mit Dumdum-Geschossen oder Hohlspitzgeschossen sowie Geschosse für diese Munition.
(2) Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen für die in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen und Munition eine Erlaubnis erteilen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen.
Rückverweise
SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
Art. 79
(1) In die Liste der verbotenen Feuerwaffen und Munition sind die folgenden Gegenstände aufzunehmen: a) Feuerwaffen, die üblicherweise als Kriegsschußwaffen verwendet werden; b) vollautomatische Feuerwaffen, auch wenn sie keine Kriegsschußwaffen sind; c) Feuerwaffen, die einen anderen Gegenstand vo…
Art. 85
…Marke des Herstellers gekennzeichnet sind. (3) Die Vertragsparteien verpflichten Hersteller und Händler, alle erlaubnis- und meldepflichtigen Feuerwaffen zu registrieren; die Register müssen es ermöglichen, die Art der Feuerwaffen, ihre Herkunft und die Erwerber der Waffen schnell zu ermitteln. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in bezug auf Erlaubnisse nach Artikel 79…