(1) Die Vertragsparteien treffen Absprachen über die gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten ihrer Zollverwaltungen.
(2) Die Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien allgemein und insbesondere im Rahmen der bestehenden Übereinkommen und der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Unterstützung zu fördern und zu beschleunigen.
(3) Die Verbindungsbeamten werden beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbständigen Durchführung von zollamtlichen Maßnahmen berechtigt. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.
Rückverweise
SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
Art. 130
…Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten über einen in Artikel 47 oder in Artikel 125 vorgesehenen Verbindungsbeamten, so finden die Bestimmungen dieses Titels erst Anwendung, wenn der Verbindungsbeamte sie der Vertragspartei weitergegeben hat, die ihn in das Hoheitsgebiet der anderen…
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)
Art. 27
…einen Vertragsstaates, die aufgrund dieses Vertrages zu einer Dienststelle des anderen Vertragsstaates entsandt werden, sind Verbindungsbeamte im Sinne des Artikels 47 SDÜ oder des Artikels 125 SDÜ. Ihre Stellung ergibt sich aus Artikel 47 Absatz 3 SDÜ oder Artikel 125 Absatz 3 SDÜ, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. (3…