Artikel 27
Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates
(1) Beamten des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, stehen dort keine hoheitlichen Befugnisse zu, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. Sie sind bei allen Maßnahmen an das innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates gebunden. Artikel 23 bleibt unberührt.
(2) Beamte des einen Vertragsstaates, die aufgrund dieses Vertrages zu einer Dienststelle des anderen Vertragsstaates entsandt werden, sind Verbindungsbeamte im Sinne des Artikels 47 SDÜ oder des Artikels 125 SDÜ. Ihre Stellung ergibt sich aus Artikel 47 Absatz 3 SDÜ oder Artikel 125 Absatz 3 SDÜ, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
(3) Beamte des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre Dienstwaffen, Zwangsmittel und sonstigen Ausrüstungsgegenstände mitführen. Die Dienstwaffen dürfen nur im Falle der Notwehr einschließlich der Nothilfe gebraucht werden, soweit nicht der sachleitende Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, ausdrücklich im Einzelfall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eine darüber hinausgehende Anwendung von Dienstwaffen genehmigt. In den Fällen der Artikel 11, 12, 16 und 17 darf keine Genehmigung erteilt werden. Die zuständigen Stellen unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen und Zwangsmittel.
(4) Setzen Beamte des einen Vertragsstaates bei Maßnahmen aufgrund dieses Vertrags auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge ein, unterliegen sie hierbei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des anderen Vertragsstaates. Unbeschadet der Regelung in Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 gilt dies insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden