Art. 11 — EPÜ
(1) Im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander haben die Vorschriften dieses Protokolls Vorrang vor widersprechenden Vorschriften anderer Abkommen, die die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung von Entscheidungen regeln.
(2) Dieses Protokoll steht der Anwendung von Abkommen zwischen Vertragsstaaten und einem nicht durch das Protokoll gebundenen Staat nicht entgegen.
Art. 9 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll
Art. 9
…ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents für einzelne oder alle in der europäischen Patentanmeldung benannte Vertragsstaaten werden vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 2 in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Die Zuständigkeit des Gerichts, dessen Entscheidung anerkannt werden soll…
Art. 10 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 10
…er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor; f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus; g) vorbehaltlich Artikel 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und…
Art. 35
…abgeben. (2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 7, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und c und Absätze 2 bis 4, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absätze…
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