Die in diesem Protokoll vorgesehenen Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Dreiviertelmehrheit getroffen (Artikel 35 Absatz 2 des Übereinkommens). Die Vorschriften über Stimmenwägung (Artikel 36 des Übereinkommens) sind anzuwenden.
Art. 8 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll
Art. 8
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuvor angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. (2) Das Gericht, das sich nach Absatz …
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