Dieses Protokoll geht entgegenstehenden Vorschriften des Übereinkommens vor.
Art. 7 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Revision
Art. 7
(1) Die revidierte Fassung des Übereinkommens findet auf alle nach ihrem Inkrafttreten eingereichten europäischen Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente Anwendung. Sie findet nicht auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten europäischen Patente und auf europäische Patentanmeldunge…
Art. 35 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 35
…die eine Stimme abgeben. (2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 7, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und c und Absätze 2 bis 4, Artikel 39 Absatz 1, Artikel…
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