EPÜ
Für Waren, die für den persönlichen Bedarf der Bediensteten des Europäischen Patentamts gekauft oder eingeführt werden, wird keine Befreiung nach den Artikeln 4 und 5 gewährt.
Art. 13 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll
Art. 13
…1) Vorbehaltlich Artikel 6 steht der Präsident des Europäischen Patentamts im Genuß der Vorrechte und Immunitäten, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April…
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