Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für deren amtliche Tätigkeit erforderlich sind, werden von Zöllen und sonstigen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr - mit Ausnahme der Abgaben für Dienstleistungen - befreit sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen.
Art. 5 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll
Art. 5
(1) Haben die an einem Rechtsstreit über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents beteiligten Parteien durch eine schriftliche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung bestimmt, daß ein Gericht oder die Gerichte eines bestimmten Vertragsstaats über diesen Rechtsstr…
Art. 6
…In den nicht in den Artikeln 2 bis 4 und in Artikel 5 Absatz 1 geregelten Fällen sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig.…
Art. 4
…Ist der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung eine Erfindung eines Arbeitnehmers, so sind vorbehaltlich Artikel 5 für einen Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, nach dessen Recht sich das Recht auf das europäische Patent…
Rückverweise