Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union sowie dem gemäß Artikel 18 eingesetzten Schiedsausschuß benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.
Rückverweise
EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Art. 18
…Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einlegen. Die Nachprüfung des Gerichtshofes der Europäischen Union beschränkt sich auf die förmliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung und auf die Auslegung dieses Vertrages durch den Schiedsausschuß. Die endgültigen Entscheidungen des Schiedsausschusses haben unter den Parteien Rechtskraft. Sie sind gemäß Artikel 164 vollstreckbar.…
Art. 83
…Durchführung des vorstehenden Absatzes erlassenen Beschlüsse der Kommission, die eine Herausgabeverpflichtung enthalten, sind vollstreckbar. Sie können in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 164 vollstreckt werden. In Abweichung von Artikel 157 haben Klagen, die gegen die Beschlüsse der Kommission über die Verhängung der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen…