(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuß muß in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.
(2) Der Ausschuss besteht aus zweiundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.
Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Sie sind an keine Weisungen gebunden.
Der Ausschuß wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
Rückverweise
EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Art. 4
…und zu ihrer Ergänzung das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft durchzuführen. (2) Die Kommission übt diese Tätigkeit auf den Gebieten aus, die in der diesem Vertrag als Anhang I beigefügten Liste bezeichnet sind. Diese Liste kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert werden. Die Kommission hört den…