Art. 4
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Die Kommission hat die Kernforschung in den Mitgliedstaaten zu fördern und zu erleichtern und zu ihrer Ergänzung das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft durchzuführen.
(2) Die Kommission übt diese Tätigkeit auf den Gebieten aus, die in der diesem Vertrag als Anhang I beigefügten Liste bezeichnet sind.
Diese Liste kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert werden. Die Kommission hört den in Artikel 134 vorgesehenen Ausschuß für Wissenschaft und Technik an.
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