Bei einem Ablieferungshindernis hat der Beförderer den Absender davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und seine Anweisungen einzuholen, sofern der Absender nicht durch eine Angabe im Frachtbrief verlangt hat, dass ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses ohne weiteres zurückgesandt wird.
Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor Anweisungen des Absenders beim Beförderer eingetroffen sind, so ist das Gut dem Empfänger abzuliefern. Der Absender ist davon unverzüglich zu benachrichtigen.
Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Absender das Anweisungsrecht auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel nicht vorlegen kann.
Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Beförderungsvertrag gemäß Artikel 18 §§ 3 bis 5 abgeändert hat, so hat der Beförderer diesen Empfänger zu benachrichtigen.
Rückverweise
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang E (CUI)
Art. 1 Anwendungsbereich
…Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch, wenn die Eisenbahninfrastruktur von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen betrieben oder genutzt wird. § 2. Vorbehaltlich des Artikels 21 gelten diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht für andere Rechtsverhältnisse, wie insbesondere a) die Haftung des Beförderers oder des Betreibers gegenüber ihren Bediensteten oder anderen Personen, deren…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang B (CIM)
Art. 22 Folgen der Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
…den tatsächlichen Beförderungsweg erheben und die entsprechende Lieferfrist beanspruchen. § 2. In den in Artikel 20 § 2 und in Artikel 21 § 1 bezeichneten Fällen kann der Beförderer das Gut sofort auf Kosten des Verfügungsberechtigten ausladen. Nach dem Ausladen gilt die Beförderung als beendet. Der…