Art. 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Art. 1 Anwendungsbereich — COTIF
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für zwei- oder mehrseitige Verträge über die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM.
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