Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen und den Beförderungsvertrag nachträglich zu ändern. Er kann insbesondere verlangen, dass der Beförderer
a) das Gut nicht weiterbefördert;
b) die Ablieferung des Gutes aussetzt;
c) das Gut an einen anderen als den im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert;
d) das Gut an einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Ort abliefert.
Das Recht des Absenders zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger
a) den Frachtbrief eingelöst hat;
b) das Gut angenommen hat;
c) seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat;
d) gemäß § 3 verfügungsberechtigt ist; von diesem Zeitpunkt an hat der Beförderer die Verfügungen und die Anweisungen des Empfängers zu befolgen.
Das Recht zur Änderung des Beförderungsvertrages steht vorbehaltlich eines gegenteiligen Vermerks des Absenders im Frachtbrief dem Empfänger bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu.
Das Recht des Empfängers zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, wenn er
a) den Frachtbrief eingelöst hat;
b) das Gut angenommen hat;
c) seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat;
d) gemäß § 5 vorgeschrieben hat, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, und dieser seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat.
Hat der Empfänger vorgeschrieben, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, so ist dieser nicht berechtigt, den Beförderungsvertrag zu ändern.
Rückverweise
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang E (CUI)
Art. 19 Sonstige Ansprüche
…Rechtsvorschriften geltend gemacht werden. § 2. Das Gleiche gilt für Ansprüche gegen die Hilfspersonen, für die der Betreiber oder der Beförderer gemäß Artikel 18 haften.…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang B (CIM)
Art. 21 Ablieferungshindernisse
…auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel nicht vorlegen kann. § 4. Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Beförderungsvertrag gemäß Artikel 18 §§ 3 bis 5 abgeändert hat, so hat der Beförderer diesen Empfänger zu benachrichtigen.…
Art. 15 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
…als bei Verlust des Gutes. § 4. Der Absender kann durch einen Vermerk im Frachtbrief oder der Empfänger durch eine Verfügung gemäß Artikel 18 § 3 verlangen, a) dass er selbst oder sein Beauftragter der Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften beiwohnt, um alle Auskünfte zu geben…
Art. 10 Zahlung der Kosten
…weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte aus dem Beförderungsvertrag gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht, noch den Beförderungsvertrag gemäß Artikel 18 abgeändert, so bleibt der Absender zur Zahlung der Kosten verpflichtet.…
Art. 19 Ausübung des Verfügungsrechtes
…Will der Absender oder, im Fall des Artikels 18 § 3, der Empfänger den Beförderungsvertrag durch nachträgliche Verfügungen ändern, hat er das Frachtbriefdoppel, in das die Änderungen einzutragen sind, dem Beförderer vorzulegen. §…