Der Beförderer hat dem Empfänger an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort gegen Empfangsbescheinigung und gegen Zahlung der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Forderungen den Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefern.
Eine gemäß den am Ort der Ablieferung geltenden Vorschriften erfolgte
a) Übergabe des Gutes an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs- oder Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut des Beförderers stehen,
b) Einlagerung des Gutes beim Beförderer oder seine Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhaus
steht der Ablieferung an den Empfänger gleich.
Nach Ankunft des Gutes am Ort der Ablieferung kann der Empfänger vom Beförderer die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen. Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut innerhalb der in Artikel 29 § 1 vorgesehenen Frist nicht angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Beförderer geltend machen.
Der Berechtigte kann die Annahme des Gutes auch nach Einlösung des Frachtbriefes und Zahlung der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Forderungen so lange verweigern, bis seinem Verlangen auf Feststellung eines behaupteten Schadens Folge geleistet ist.
Im Übrigen erfolgt die Ablieferung des Gutes gemäß den am Ort der Ablieferung geltenden Vorschriften.
Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einziehung einer das Gut belastenden Nachnahme abgeliefert worden, so hat der Beförderer dem Absender den Schaden bis zum Betrag der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich seines Rückgriffes gegen den Empfänger.
Rückverweise
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang B (CIM)
Art. 44 Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen berechtigte Personen
…der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger 1. den Frachtbrief eingelöst, 2. das Gut angenommen oder 3. die ihm gemäß Artikel 17 § 3 oder Artikel 18 § 3 zustehenden Rechte geltend gemacht hat; b) der Empfänger von dem Zeitpunkt an, in dem er…
Art. 10 Zahlung der Kosten
…Absender und dem Beförderer auf den Empfänger überwiesen und hat der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte aus dem Beförderungsvertrag gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht, noch den Beförderungsvertrag gemäß Artikel 18 abgeändert, so bleibt der Absender zur Zahlung der Kosten verpflichtet.…
Art. 18 Verfügungsrecht über das Gut
…Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger a) den Frachtbrief eingelöst hat; b) das Gut angenommen hat; c) seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat; d) gemäß § 3 verfügungsberechtigt ist; von diesem Zeitpunkt an hat der Beförderer die Verfügungen und die Anweisungen…