Art. 10
In Kraft seit 22. September 2003
Up-to-date
(1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses MOU werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.
(2) Dieses MOU kann auf Vorschlag jeder Partei durch schriftliche Vereinbarung, die von den Parteien angenommen und unterschrieben wird, geändert oder ergänzt werden.
Ausgeführt in zwei Originalen in englischer Sprache.
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