Vorwort
ARTIKEL EINS
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Art. 1
Für die Zwecke dieses MOU gelten folgende Bestimmungen:
(1) COOPERATIVE SUPPORT 2003 (COSUP 03). Eine teilstreitkräfteübergreifende logistische Stabsübung in einem Lehrsaal für eine teilstreitkräfteübergreifende Ausbildung in Bezug auf die Lehre und die Praxis der Logistik. Der Begriff “COSUP 03” schließt ein: die Vorbereitungsplanung vor der Übung, Koordinierung und Training, die Durchführung der Übung und die Evaluierung nach der Übung. Die COSUP 03 wird in Salzburg, Österreich, vom 23. November bis 4. Dezember 2003 durchgeführt.
(2) Teilnehmer . Militärisches and ziviles Personal des HQ SACT und anderer NATO-Hauptquartiere und von NATO-, PfP- und Mittelmeer-Dialog-Staaten, die das Staatsgebiet des Gastgeberstaates zeitweilig für die COSUP 03 betreten.
(3) Entsendestaat. Ein Staat, der auf der Basis einer Einladung, Teilnehmer in oder innerhalb des Staatsgebietes des Gastgeberstaates für die Zwecke der COSUP 03 entsendet.
(4) Gastgeberstaat . Österreich als der Staat, den die Teilnehmer vorübergehend für die Zwecke der COSUP 03 betreten.
(5) Host Nation Support (HNS) . Die zivile und militärische Unterstützung, die je nach Notwendigkeit durch den Gastgeberstaat an die Teilnehmer zur Durchführung der COSUP 03 geleistet wird.
(6) Force Protection (FP). Alle Maßnahmen und Mittel, die dazu dienen, die Verwundbarkeit von Personal, Einrichtungen, Ausrüstung und Operationen gegenüber jeglicher Bedrohung und in allen Situationen zu minimieren, um die Handlungsfreiheit und die operationelle Effektivität der Truppe zu bewahren.
ARTIKEL ZWEI
ZWECK
Art. 2
(1) Der Zweck dieses MOU ist die Festlegung und die Implementierung der Grundsätze und Verfahren für die COSUP 03.
(2) Dieses MOU stellt, je nach Notwendigkeit, die Grundlage für die Entwicklung, die Planung und die Durchführung des HNS zwischen den Parteien oder ihren autorisierten Vertretern dar.
(3) Dieses MOU bezweckt nicht, mit dem Recht des Gastgeberstaates oder den für den Gastgeberstaat in Geltung stehenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, in Widerspruch zu stehen. Im Falle eines Widerspruchs soll letzteres Anwendung finden.
ARTIKEL DREI
UMFANG UND GENERELLE ABMACHUNGEN
Art. 3
(1) HNS, wie er in diesem MOU definiert wurde, wird allen Teilnehmern auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates für die COSUP 03 gewährt. Durchführungsvereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und HQ ACT oder dessen designierten Vertreter werden die Art, Umfang und Qualität der geleisteten Unterstützung in den Bereichen Versorgungsmaterial, Treibstoff, Transport von Personal, medizinische Versorgung, Messeeinrichtungen, Hard- und Software und Büromaterial näher bestimmt.
(2) Der Gastgeberstaat wird den Teilnehmern der COSUP 03 mit allen seinen Möglichkeiten und mit Rücksicht auf die rechtlichen und praktischen Beschränkungen oder Umstände, die während der COSUP 03 existieren, Unterstützung in dem in diesem MOU und den Durchführungsvereinbarungen näher bestimmten Umfang gewähren.
(3) HQ SACT oder dessen designierter Vertreter werden soweit wie möglich sicherstellen, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die COSUP 03 zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden.
ARTIKEL VIER
RECHTLICHE FRAGEN
Art. 4
(1) Die Rechtsstellung der Teilnehmer bestimmt sich nach dem NATO und/oder dem PfP SOFA, sofern anwendbar.
(2) Die Rechtsstellung der Teilnehmer, die Staatsangehörige von Staaten sind, die nicht Vertragsstaaten des PfP SOFA sind, bestimmt sich nach dem nationalen Recht des Gastgeberstaates und dem Völkerrecht. Dieses MOU soll auch auf Teilnehmer von Staaten Anwendung finden, die nicht Vertragsstaaten des PfP SOFA sind, vorausgesetzt, dass die Regierungen des jeweiligen Staates die Teilnahmeerklärung entsprechend dem Muster in Annex A unterzeichnet haben.
(3) Der Gastgeberstaat wird:
a) die Teilnehmer von allen Grenzsteuern und Visavoraussetzungen für das Betreten/Verlassen des Gastgeberstaates ausnehmen und wird die Ein- und Ausreise der Teilnehmer so weit wie möglich erleichtern;
b) die Teilnehmer von den Verfahren der Registrierung und Kontrolle von Ausländern beim Ankommen in seinem oder beim Verlassen seines Hoheitsgebietes ausnehmen, allerdings wird daraus kein Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates begründet
und
c) Ausrüstung, Versorgungsgüter, Produkte und Materialien, die in Verbindung mit der COSUP 03 vorübergehend in das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates eingeführt und aus diesem ausgeführt werden, von allen Abgaben, Steuern und Gebühren ausnehmen.
(4) Bei der Einreise in das/Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates haben die Teilnehmer auf Aufforderung folgende Dokumente vorzuweisen:
a) einen von der jeweiligen Behörde ausgestellten Personalausweis oder Reisepass mit Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Nummer (falls vorhanden), Waffengattung und Lichtbild; und
b) einen Einzel- oder Sammel- oder NATO-Marschbefehl in der Sprache des jeweiligen Staates und in Englisch.
(5) Die Teilnehmer dürfen keine Waffen oder Munition mit sich führen.
(6) Alle Teilnehmer dürfen Bargeld oder Zahlungsmittel in Übereinstimmung mit dem Recht des Gastgeberstaates ein- und ausführen.
(7) Die strafrechtliche und disziplinäre Gerichtsbarkeit über die Teilnehmer hinsichtlich der von ihnen auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates begangenen strafbaren Handlungen, die nach dessen Gesetzen strafbar sind, wird in Übereinstimmung mit dem PfP SOFA bestimmt.
(8) Alle nichtvertraglichen Schadenersatzforderungen, die aus Tätigkeiten der Teilnehmer oder des Gastgeberstaates im Zusammenhang mit diesem MOU entstehen, werden in Übereinstimmung mit Artikel VIII des NATO SOFA gelöst.
(9) HQ SACT oder dessen autorisierter Vertreter können zur Unterstützung der COSUP 03 Bankkonten in jeder Währung eröffnen und haben für die Zwecke der COSUP 03 die Fähigkeit, Verträge abzuschließen und Käufe zu tätigen. Die Kontaktstelle des Gastgeberstaates wird sie dabei nach Notwendigkeit unterstützen.
ARTIKEL FÜNF
VERPFLICHTUNGEN
Art. 5
(1) Der Gastgeberstaat wird:
a) eine Kontaktstelle für die Umsetzung dieses MOU einschließlich des HNS für die COSUP 03 benennen;
b) die angeforderte Unterstützung und die angeforderten Leistungen, wie sie gegenseitig in diesem MOU bestimmt und in Durchführungsvereinbarungen näher bestimmt sind, unter Bedachtnahme auf den nationalen Bedarf und die aktuelle Verfügbarkeit zur Verfügung stellen;
c) im Zeitraum der Ein- bzw. Ausreise einen Vertreter zur Verfügung stellen, der den Teilnehmern bei den Ein/Ausreise- und den Zollformalitäten behilflich ist;
d) für HQ SACT oder dessen autorisierten Vertreter jene Absprachen mit den entsprechenden Stellen/Regierungsstellen (einschließlich ziviler und kommerzieller Stellen) tätigen oder treffen, um die der Gastgeberstaat ersucht wird und die notwendig sind, um dem Ersuchen entsprechend eine zeitgerechte und effektive Unterstützung der Teilnehmer zu gewährleisten. HQ SACT oder dessen autorisierter Vertreter können direkte Zahlungen oder Vergütungen an einzelne Verkäufer oder andere autorisierte Vertreter für HNS-Bedürfnisse leisten, die für COSUP 03 befriedigt wurden. Die Kontaktstelle des Gastgeberstaates wird sie dabei unterstützen, falls dies notwendig ist, wird aber nicht als vertragsschließende Stelle für die NATO auftreten.
(2) HQ SACT wird:
a) die für die COSUP 03 vom Gastgeberstaat überlassenen Gegenstände und Einrichtungen mit Sorgfalt behandeln und sie im selben Zustand zurückgeben, in dem sie überlassen wurden, ausgenommen der üblichen Abnutzung;
b) spätestens 20 Tage vor dem Anfangsdatum der Übung eine Liste der Teilnehmer zur Verfügung stellen, mit Name und Nationalität, Geburtsdatum, Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises, Dienstgrad (falls vorhanden) und Informationen über die geplante Ankunftszeit, Fluglinie, Einreiseflughafen und Abreise;
c) den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der übungsrelevanten Umstände informieren;
d) eine Kontaktstelle für alle Angelegenheiten der Umsetzung dieses MOU bekannt geben.
ARTIKEL SECHS
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Art. 6
(1) Die in Rechnung gestellten Preise für Versorgungsgüter und Leistungen von militärischen und zivilen Quellen werden den aktuellen Preisen für Leistungen und Versorgungsgüter entsprechen und keine Gewinnspanne für den Gastgeberstaat enthalten. Keinesfalls wird der verrechnete Preis höher sein als der für die Streitkräfte des Gastgeberstaates vereinbarte beste Preis.
(2) Der Gastgeberstaat wird die für die Rückerstattung der Kosten an den Gastgeberstaat notwendigen administrativen und finanziellen Aufzeichnungen führen und beglaubigte Kopien dieser Aufzeichnungen in Englisch dem HQ SACT oder dessen autorisierten Vertreter übergeben.
(3) Medizinische und zahnärztliche Behandlung, die den Teilnehmern durch ziviles Personal/Einrichtungen geleistet wird, wird von den betroffenen Personen/dem Entsendestaat bezahlt. Diese Behandlung schließt auch die Verfügbarkeit von Einrichtungen zur stationären und zur intensiven Behandlung ein, die den der medizinischen Versorgungsstandards der NATO entsprechen.
(4) Medizinische Behandlung, einschließlich der Benutzung von militärischen Einrichtungen/Ausrüstung, die durch das militärische Personal des Gastgeberstaates zur Verfügung gestellt wird, ist für die Teilnehmer kostenlos.
ARTIKEL SIEBEN
FORCE PROTECTION
Art. 7
(1) Es wird gemeinsam eine umfassende und effektive FP für die COSUP 03 geplant. Keinesfalls wird die gewünschte oder zur Verfügung gestellte FP gegen das NATO/PfP SOFA oder die Gesetze des Gastgeberstaates verstoßen. Force Protection wird durch die zuständigen österreichischen Behörden durchgeführt.
(2) Der Gastgeberstaat wird, soweit zweckmäßig, die Entsendestaaten und den NATO-Kommandanten über die vorgesehenen Mittel, Beschränkungen und Einschränkungen der FP informieren.
(3) Jeder Entsendestaat ist dafür verantwortlich, soweit zweckmäßig, seine FP-Notwendigkeiten und -Beschränkungen zu ermitteln und dem Gastgeberstaat und dem NATO-Kommandanten anzuzeigen.
(4) Der NATO Kommandant ist, soweit zweckmäßig, für die Koordination jeder benötigten FP verantwortlich.
ARTIKEL ACHT
SPRACHE
Art. 8
Die Arbeitssprache der COSUP 03 ist Englisch.
ARTIKEL NEUN
ANFANG, DAUER UND BEENDIGUNG
Art. 9
Dieses MOU, bestehend aus den Artikeln 1 bis 10 und dem Annex A, tritt am zwanzigsten Tage nach dem Datum der letzten Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt solange in Kraft, bis alle im Zusammenhang mit der COSUP 03 stehenden Angelegenheiten gelöst sind.
ARTIKEL ZEHN
STREITIGKEITEN UND ÄNDERUNGEN
Art. 10
(1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses MOU werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.
(2) Dieses MOU kann auf Vorschlag jeder Partei durch schriftliche Vereinbarung, die von den Parteien angenommen und unterschrieben wird, geändert oder ergänzt werden.
Ausgeführt in zwei Originalen in englischer Sprache.
Annex A
STATEMENT OF PARTICIPATION
Anl. 1
Teilnahmeerklärung an der Übung “COOPERATIVE SUPPORT 2003”
Die Regierung von ..., vertreten durch ...,
hat sich, als Nichtvertragsstaat des PfP SOFA, zur Teilnahme an der Übung COOPERATIVE SUPPORT 2003, die von 23. November bis 4. Dezember 2003 in Österreich stattfindet, entschlossen und erkennt die Bestimmungen, die im “Memorandum of Understanding zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Headquarter, Supreme Allied Commander Transformation betreffend die Übung COOPERATIVE SUPPORT 2003”, festgelegt wurden, an.
Für die Regierung von ...
Datum: ...