AEUV
Gliederung
DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VI DER VERKEHR
Art. 90 Artikel 90 (ex-Artikel 70 EGV)
Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet werden die Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt.
Art. 91 AEUV · AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 91 Artikel 91(ex-Artikel 71 EGV)
…1) Zur Durchführung des Artikels 90 werden das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie…
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