Art. 90 Artikel 90(ex-Artikel 70 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet werden die Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt.
Rückverweise
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 91 Artikel 91(ex-Artikel 71 EGV)
…1) Zur Durchführung des Artikels 90 werden das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie…