AEUV
Gliederung
ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE
TITEL II ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN
Art. 8 Artikel 8 (ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV) ( 1 )
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
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( 1 ) Dieser Verweis hat lediglich hinweisenden Charakter. Zur Vertiefung vgl. die Übereinstimmungstabellen für die Entsprechung zwischen bisheriger und neuer Nummerierung der Verträge.
Rückverweise