JudikaturOGH

RS0134850 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2024

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art 8 der Verordnung (EG) Nr 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art 2 Nr 4 der Verordnung (EG) Nr 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auch dem Schutz des einzelnen Luftraumnutzers vor dem Eintritt eines reinen Vermögensschadens aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Versäumnisse der mit den Flugsicherungsdiensten betrauten Flugsicherungsorganisation dient?

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