Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können.
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden. Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft werden. Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Beschluss vorgesehen ist. Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Rückverweise
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 353 Artikel 353
…Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union findet keine Anwendung auf die folgenden Artikel: — Artikel 311 Absätze 3 und 4, — Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 1, — Artikel 352 und — Artikel 354.…
Art. 315 Artikel 315(ex-Artikel 273 EGV)
…dieses Zwölftel hinausgehen. Er leitet seinen Beschluss unverzüglich dem Europäischen Parlament zu. In dem Beschluss nach Absatz 2 werden unter Beachtung der in Artikel 311 genannten Rechtsakte die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen. Der Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft, sofern das…
Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom)
Art. 2 Eigenmittelkategorien und konkrete Methoden für ihre Berechnung
…Gesamtbetrag der BNE aller Mitgliedstaaten ergeben. (2) In den Haushaltsplan der Union einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Verfahren des Artikels 311 AEUV im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben. (3) Die Mitgliedstaaten behalten von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 20 % für…