BundesrechtInternationale VerträgeBeschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom)

Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom)

In Kraft seit 01. Oktober 2016
Up-to-date

Artikel 1

Gegenstand

Art. 1

Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der Eigenmittel der Union, damit in Einklang mit Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Finanzierung des Jahreshaushalts der Union gewährleistet ist.

Artikel 2

Art. 2 Eigenmittelkategorien und konkrete Methoden für ihre Berechnung

(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der Union einzusetzende Eigenmittel dar:

a) traditionelle Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen und anderen Abgaben, Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, Zöllen auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

b) unbeschadet des Absatzes 4 Unterabsatz 2 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Unionsvorschriften bestimmten harmonisierten MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlagen ergeben.Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des in Absatz 7 definierten Bruttonationaleinkommens (BNE) eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten;

c) unbeschadet des Absatzes 5 Unterabsatz 2 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden einheitlichen Satzes auf den Gesamtbetrag der BNE aller Mitgliedstaaten ergeben.

(2) In den Haushaltsplan der Union einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Verfahren des Artikels 311 AEUV im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 20 % für die Erhebung ein.

(4) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte einheitliche Satz wird auf 0,30 % festgesetzt.

Ausschließlich für den Zeitraum 2014-2020 wird der Abrufsatz der MwSt.-Eigenmittel für Deutschland, die Niederlande und Schweden auf 0,15 % festgesetzt.

(5) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz wird auf das BNE eines jeden Mitgliedstaats angewandt.

Ausschließlich für den Zeitraum 2014-2020 werden die jährlichen BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande und Schwedens brutto um 130 Mio. EUR, 695 Mio. EUR bzw. 185 Mio. EUR gesenkt. Der jährliche BNE-Beitrag Österreichs wird brutto im Jahr 2014 um 30 Mio. EUR gesenkt, im Jahr 2015 um 20 Mio. EUR und im Jahr 2016 um 10 Mio. EUR. Alle diese Beträge werden in Preisen von 2011 ausgedrückt und in jeweilige Preise umgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission errechnete BIP-Deflator für die EU in Euro herangezogen wird, der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs vorliegt. Diese Bruttokürzungen erfolgen nach der Berechnung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs und der Finanzierung des betreffenden Korrekturbetrags gemäß den Artikeln 4 und 5 und beeinflussen diese nicht. Diese Bruttokürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert.

(6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht angenommen, bleiben die geltenden MwSt.- und BNE-Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.

(7) BNE im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ESVG 2010) errechnet wird.

Sollten Änderungen des ESVG 2010 zu wesentlichen Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe c genannten BNE führen, beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Änderungen für die Zwecke dieses Beschlusses zu berücksichtigen sind.

Artikel 3

Art. 3 Eigenmittelobergrenze

(1) Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,23 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

(2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Haushaltsplan der Union eingesetzt werden, darf 1,29 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 genannten Obergrenzen in den folgenden Jahren eingehalten werden können.

(3) Sobald alle Mitgliedstaaten ihre Daten auf der Grundlage des ESVG 2010 übermittelt haben, nimmt die Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses anhand nachstehender Formel eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen vor:

Dabei ist „t“ das letzte volle Jahr, für das Daten zur Berechnung des BNE vorliegen.

(4) Führen Änderungen des ESVG 2010 zu wesentlichen Änderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die Kommission anhand nachstehender Formel eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten und gemäß Absatz 3 neuberechneten Obergrenzen vor:

Dabei ist „t“ das letzte volle Jahr, für das Daten zur Berechnung des BNE vorliegen.

„x“ und „y“ sind dabei jeweils die gemäß Absatz 3 neuberechneten Obergrenzen.

Artikel 4

Art. 4 Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs

Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.

Diese Korrektur wird wie folgt berechnet:

a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen

dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der nichtbegrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlagen und

dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben.

b) Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtausgaben multipliziert.

c) Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.

d) Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der Betrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ergibt, d. h. die Differenz zwischen

den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c finanziert werden und die das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der einheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre, und

den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

e) Von dem gemäß Buchstabe d ermittelten Betrag wird der Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmitteleinnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene Kosten einbehalten.

f) Die Berechnung wird angepasst, indem von den aufteilbaren Gesamtausgaben die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, abgezogen werden; davon ausgenommen sind Direktzahlungen und marktbezogene Ausgaben sowie die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL – Abteilung Garantie – finanziert werden.

Artikel 5

Art. 5 Finanzierung des Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs

(1) Der Korrekturbetrag nach Artikel 4 wird von den anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich nach folgenden Modalitäten finanziert:

a) Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c unter Ausschluss des Vereinigten Königreichs und ohne Berücksichtigung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 berechnet.

b) Dieser Betrag wird dann in der Weise angepasst, dass der Finanzierungsanteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf ein Viertel der sich normalerweise aus dieser Berechnung ergebenden Anteile begrenzt wird.

(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c hinzu.

(3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 und des vorliegenden Artikels erforderlichen Berechnungen vor.

(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan eingesetzten Ausgleichszahlungen an das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitgliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.

Artikel 6

Art. 6 Universalitätsprinzip

Die in Artikel 2 genannten Einnahmen dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Jahreshaushaltsplan der Union ausgewiesenen Ausgaben.

Artikel 7

Art. 7 Übertragung von Überschüssen

Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Artikel 8

Art. 8 Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung für die Kommission

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmittel der Union werden von den Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Unionsvorschriften anzupassen sind.

Die Kommission prüft die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für notwendig hält, und erstattet erforderlichenfalls der Haushaltsbehörde Bericht.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Eigenmittel der Kommission gemäß der Verordnung nach Artikel 322 Absatz 2 AEUV zur Verfügung.

Artikel 9

Art. 9 Durchführungsbestimmungen

Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 311 Absatz 4 AEUV Durchführungsbestimmungen in Bezug auf folgende Elemente des Eigenmittelsystems:

a) das Verfahren für die Berechnung und Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 7;

b) die Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der in Artikel 2 genannten Einnahmen sowie etwaige einschlägige Mitteilungspflichten.

Artikel 10

Art. 10 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Der Beschluss 2007/436/EG, Euratom wird vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates ( 1 ), den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates ( 2 ), den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates ( 3 ), den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates ( 4 ), den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates ( 5 ) oder auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu diesem Beschluss.

(2) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 94/728/EG, Euratom, 2000/597/EG, Euratom und 2007/436/EG, Euratom finden für die betreffenden Jahre weiterhin Anwendung bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines Abrufsatzes auf die für alle Mitgliedstaaten einheitlich festgelegte, auf 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte MwSt.-Bemessungsgrundlage ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1995 bis 2013.

(3 )Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht bis zum 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 25 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2001 und dem 28. Februar 2014 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.

(4) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden alle Geldbeträge in Euro ausgedrückt.

_________________

( 1 ) Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 19).

( 2 ) Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 128 vom 14.5.1985, S. 15).

( 3 ) Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 24).

( 4 ) Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9).

( 5 ) Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42).

Artikel 11

Art. 11 Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekannt gegeben.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 12

Veröffentlichung

Art. 12

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.

ANHANG

Anl. 1 ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss 2007/436/EG, Euratom vorliegender Beschluss
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Buchstaben a bis e Artikel 4, Absatz 2 Buchstaben a bis e
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f
Artikel 4 Absatz 2
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Artikel 6
Artikel 7 Artikel 7
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 8 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 2
Artikel 9
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 11
Artikel 12 Artikel 12