(1) Der Entsendestaat hat das Recht, die ausschließliche Gerichtsbarkeit über sein Personal in Bezug auf Vergehen auszuüben, die ausschließlich disziplinarischer Natur sind.
(2) Der Entsendestaat hat das vorrangige Recht, die Strafgerichtsbarkeit über sein Personal in Bezug auf Straftaten auszuüben, die während der Ausübung militärischer Tätigkeiten begangen werden und
a. ausschließlich gegen die Sicherheit des Entsendestaates gerichtet sind;
b. sich aus einer Handlung oder Unterlassung im Rahmen der Ausübung dienstlicher Pflichten ergeben;
c. ausschließlich gegen das Personal oder das Eigentum des Entsendestaates oder das Eigentum des Personals des Entsendestaates gerichtet sind.
(3) Beabsichtigt der Entsendestaat, sein vorrangiges Recht auf Gerichtsbarkeit wie oben beschrieben nicht auszuüben, so teilt er dem Empfangsstaat auf dessen Ersuchen so bald wie möglich schriftlich mit, dass er auf sein vorrangiges Recht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichtet, und verpflichtet sich gleichzeitig eindeutig, künftig keine Gerichtsbarkeit über diese besagten Handlungen auszuüben.
(4) Der Empfangsstaat hat das Recht, die ausschließliche Strafgerichtsbarkeit über das Personal des Entsendestaates in Bezug auf Straftaten auszuüben, die seine Sicherheit betreffen und nach seinem Recht, nicht aber nach dem Recht des Entsendestaates, strafbar sind. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „Straftaten, die seine Sicherheit betreffen“ Folgendes:
a. Hochverrat;
b. Sabotage, Spionage oder Verletzung von Gesetzen betreffend Staatsgeheimnisse oder Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses Staates.
(5) Der Empfangsstaat hat das vorrangige Recht, die Strafgerichtsbarkeit über das Personal des Entsendestaates für alle Straftaten auszuüben, die nicht in Absatz 2 dieses Artikels genannt sind.
(6) Beabsichtigt der Empfangsstaat, sein laut Absatz 5 dieses Artikels vorrangiges Recht auf Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so teilt er dem Entsendestaat auf dessen Ersuchen so bald wie möglich schriftlich mit, dass er auf sein vorrangiges Recht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichtet, und verpflichtet sich gleichzeitig eindeutig, künftig keine Gerichtsbarkeit über diese besagten Handlungen auszuüben.
(7) Eine Todesstrafe darf von den Behörden des Empfangsstaates nicht vollstreckt werden, wenn die Gesetzgebung des Entsendestaates für ähnliche Straftaten keine derartige Strafe vorsieht.
(8) Die Parteien leisten einander gegenseitige Unterstützung in Angelegenheiten, die sich aus diesem Artikel ergeben, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen und der Beschaffung von Beweismitteln, im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen und den einschlägigen Verträgen zwischen den Parteien.
(9) Im Falle einer Strafverfolgung des Personals vor den Gerichten des Empfangsstaates hat das Personal insbesondere das Recht:
a. innerhalb einer angemessenen Frist vor Gericht gestellt zu werden;
b. sich durch eine selbstgewählte Person vertreten zu lassen oder nach den in der Empfangsstaat geltenden Rechtsgrundsätzen Beistand zu erhalten;
c. falls erforderlich, während des gesamten Verfahrens und der Verhandlung Unterstützung durch einen vom Empfangsstaat zur Verfügung gestellten, kompetenten Dolmetscher zu erhalten;
d. Rücksprache mit einem Vertreter der Botschaft des Entsendestaates zu halten und, sofern die Verfahrensregeln es zulassen, die Teilnahme dieses Vertreters am Verfahren;
e. vor der Verhandlung über die gegen ihn oder sie erhobenen Beschuldigungen und Beweise informiert zu werden;
f. mit den gegen ihn oder sie aussagenden Zeugen konfrontiert zu werden;
g. nicht wegen einer Handlung oder Unterlassung belangt zu werden, wenn diese nach dem Recht des Empfangsstaates zum Zeitpunkt der Begehung der Handlung oder Unterlassung keine Straftat darstellt;
h. im Falle einer Verurteilung durch die Gerichte des Empfangsstaates können die Behörden des Empfangsstaates auf Antrag der Behörden des Entsendestaates im Einzelfall zustimmen, dass das Personal seine Strafe im Entsendestaat verbüßt, wenn der Entsendestaat dies für besonders wichtig erachtet.
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