Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)
Vorwort/Präambel
Für den Zweck dieses Abkommens sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:
(1) Personal: Angehörige der Streitkräfte des Entsendestaates, die im Empfangsstaat im Auftrag ihres Staates tätig sind und dort offizielle Aufgaben wahrnehmen.
(2) Entsendestaat: der Staat, der Personal, Ausrüstung oder Vorräte auf dem Gebiet des Empfangsstaates einsetzt.
(3) Empfangsstaat: der Staat, der auf seinem Hoheitsgebiet Personal, Ausrüstung oder Vorräte vom Entsendestaat empfängt.
(1) Der Empfangsstaat erleichtert dem Personal bei Vorlage eines gültigen Reisepasses und eines individuellen oder gemeinsamen Marschbefehls die Einreise in sein Hoheitsgebiet sowie die Ausreise aus selbigem.
(2) Das Personal ist gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von Grenzkontrollen, Einreise- und Ausreisesteuern sowie allen anderen Gebühren und Anforderungen im Zusammenhang mit der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates und der Ausreise aus selbigem befreit.
(3) Der Empfangsstaat leistet dem Personal während seines Aufenthalts im Empfangsstaat bei der Erfüllung seiner offiziellen Aufgaben volle Unterstützung und bemüht sich, es bei Bedarf zu schützen und zu unterstützen, sofern dies nicht den Interessen des Empfangsstaates zuwiderläuft.
(1) Der Empfangsstaat befreit das Personal von allen Zöllen, Steuern, Gebühren und ähnlichen Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Ausrüstung, Vorräte, Lebensmittel und anderen Gütern, die vom Entsendestaat im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden, ausgenommen alkoholische Getränke und Zigaretten aller Art, sofern sie in Mengen eingeführt werden, die den üblichen persönlichen Bedarf des Personals übersteigen, und gewährleistet eine rasche Zollabfertigung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.
(2) Im Zusammenhang mit seinen offiziellen Aufgaben ist das Personal berechtigt, Waffen und militärische Ausrüstung, einschließlich angemessener, ausschließlich für den Gebrauch durch das Personal bestimmte Mengen an Lebensmittel, gemäß den geltenden Vorschriften des Empfangsstaates einzuführen. Der Empfangsstaat ist im Voraus über die Menge und Art dieser militärischen Ausrüstung zu unterrichten. Der Entsendestaat trifft die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen während des Transports, des Beladens und des Entladens der Ausrüstung.
(1) Sofern das Personal durch seine Befehle dazu ermächtigt ist, darf es gemäß den Vorschriften des Empfangsstaates Waffen besitzen und mit sich führen.
(2) Das Personal darf Waffen und Munition nur zu Ausbildungszwecken und nur an Orten verwenden, die vom Empfangsstaat speziell für diesen Zweck ausgewiesen sind. Der Empfangsstaat gibt diese Orte bekannt. Das Personal muss Waffen und Munition getrennt und vor unbefugtem Zugriff gesichert transportieren.
(3) Waffen und Munition sind gemäß den Vorschriften und Bestimmungen des Empfangsstaates zu lagern und zu bewachen. Einheitskennzeichen an Fahrzeugen sind während der Fahrt auf Hauptstraßen zu verdecken.
(4) Das Personal darf bei der Ausübung seiner offiziellen Aufgaben seine nationale Militäruniform tragen, ohne jedoch außerhalb seiner offiziellen Aufgaben unnötig in Militärkleidung auf Hauptstraßen vor der Zivilbevölkerung aufzutreten.
(5) Einheitskennzeichen an Fahrzeugen sind während der Fahrt auf Hauptstraßen zu verdecken.
Der Empfangsstaat erkennt den vom Entsendestaat ausgestellten Führerschein oder den militärischen Führerschein für die Fahrzeugklassen, für die der Führerschein ausgestellt wurde, ohne Fahrprüfung und ohne Gebühr als gültig an.
(1) Der Entsendestaat hat das Recht, die ausschließliche Gerichtsbarkeit über sein Personal in Bezug auf Vergehen auszuüben, die ausschließlich disziplinarischer Natur sind.
(2) Der Entsendestaat hat das vorrangige Recht, die Strafgerichtsbarkeit über sein Personal in Bezug auf Straftaten auszuüben, die während der Ausübung militärischer Tätigkeiten begangen werden und
a. ausschließlich gegen die Sicherheit des Entsendestaates gerichtet sind;
b. sich aus einer Handlung oder Unterlassung im Rahmen der Ausübung dienstlicher Pflichten ergeben;
c. ausschließlich gegen das Personal oder das Eigentum des Entsendestaates oder das Eigentum des Personals des Entsendestaates gerichtet sind.
(3) Beabsichtigt der Entsendestaat, sein vorrangiges Recht auf Gerichtsbarkeit wie oben beschrieben nicht auszuüben, so teilt er dem Empfangsstaat auf dessen Ersuchen so bald wie möglich schriftlich mit, dass er auf sein vorrangiges Recht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichtet, und verpflichtet sich gleichzeitig eindeutig, künftig keine Gerichtsbarkeit über diese besagten Handlungen auszuüben.
(4) Der Empfangsstaat hat das Recht, die ausschließliche Strafgerichtsbarkeit über das Personal des Entsendestaates in Bezug auf Straftaten auszuüben, die seine Sicherheit betreffen und nach seinem Recht, nicht aber nach dem Recht des Entsendestaates, strafbar sind. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „Straftaten, die seine Sicherheit betreffen“ Folgendes:
a. Hochverrat;
b. Sabotage, Spionage oder Verletzung von Gesetzen betreffend Staatsgeheimnisse oder Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses Staates.
(5) Der Empfangsstaat hat das vorrangige Recht, die Strafgerichtsbarkeit über das Personal des Entsendestaates für alle Straftaten auszuüben, die nicht in Absatz 2 dieses Artikels genannt sind.
(6) Beabsichtigt der Empfangsstaat, sein laut Absatz 5 dieses Artikels vorrangiges Recht auf Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so teilt er dem Entsendestaat auf dessen Ersuchen so bald wie möglich schriftlich mit, dass er auf sein vorrangiges Recht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichtet, und verpflichtet sich gleichzeitig eindeutig, künftig keine Gerichtsbarkeit über diese besagten Handlungen auszuüben.
(7) Eine Todesstrafe darf von den Behörden des Empfangsstaates nicht vollstreckt werden, wenn die Gesetzgebung des Entsendestaates für ähnliche Straftaten keine derartige Strafe vorsieht.
(8) Die Parteien leisten einander gegenseitige Unterstützung in Angelegenheiten, die sich aus diesem Artikel ergeben, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen und der Beschaffung von Beweismitteln, im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen und den einschlägigen Verträgen zwischen den Parteien.
(9) Im Falle einer Strafverfolgung des Personals vor den Gerichten des Empfangsstaates hat das Personal insbesondere das Recht:
a. innerhalb einer angemessenen Frist vor Gericht gestellt zu werden;
b. sich durch eine selbstgewählte Person vertreten zu lassen oder nach den in der Empfangsstaat geltenden Rechtsgrundsätzen Beistand zu erhalten;
c. falls erforderlich, während des gesamten Verfahrens und der Verhandlung Unterstützung durch einen vom Empfangsstaat zur Verfügung gestellten, kompetenten Dolmetscher zu erhalten;
d. Rücksprache mit einem Vertreter der Botschaft des Entsendestaates zu halten und, sofern die Verfahrensregeln es zulassen, die Teilnahme dieses Vertreters am Verfahren;
e. vor der Verhandlung über die gegen ihn oder sie erhobenen Beschuldigungen und Beweise informiert zu werden;
f. mit den gegen ihn oder sie aussagenden Zeugen konfrontiert zu werden;
g. nicht wegen einer Handlung oder Unterlassung belangt zu werden, wenn diese nach dem Recht des Empfangsstaates zum Zeitpunkt der Begehung der Handlung oder Unterlassung keine Straftat darstellt;
h. im Falle einer Verurteilung durch die Gerichte des Empfangsstaates können die Behörden des Empfangsstaates auf Antrag der Behörden des Entsendestaates im Einzelfall zustimmen, dass das Personal seine Strafe im Entsendestaat verbüßt, wenn der Entsendestaat dies für besonders wichtig erachtet.
(1) Die Parteien verzichten auf alle Ansprüche für Schäden an ihrem Eigentum, das in Erfüllung dieses Abkommens oder im Zusammenhang damit verwendet wird, sowie für Verletzungen oder Todesfälle, die ihr jeweiliges Personal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erlitten hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten verursacht wurde.
(3) Der Empfangsstaat behandelt und begleicht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften für Ansprüche aus der Tätigkeit seiner eigenen Streitkräfte, alle Ansprüche Dritter, die innerhalb seines Hoheitsgebiets im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen des Personals bei der Ausübung offizieller Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Abkommen entstehen und zu Verletzungen, Todesfällen oder Sachschäden führen. Die Kosten, die sich aus der Begleichung eines solchen Anspruchs ergeben, werden wie folgt zwischen den beiden Parteien aufgeteilt:
a. Ist der Entsendestaat allein verantwortlich, so geht der zugesprochene oder festgesetzte Betrag zulasten des Entsendestaates.
b. Sind beide Parteien für den Schaden verantwortlich, so wird der zugesprochene oder festgesetzte Betrag nach gegenseitiger Konsultation zwischen ihnen aufgeteilt.
(1) Das Personal muss vor der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates medizinisch und zahnmedizinisch für tauglich erklärt werden.
(2) Das Personal erhält kostenlose medizinische Notfallversorgung in den militärischen medizinischen Einrichtungen des Empfangsstaates.
(3) Die Behörden des Entsendestaates erstatten den Behörden des Empfangsstaates die Kosten für die Luftrettung im Notfall sowie für eine längere medizinische Behandlung ihres Personals in zivilen und örtlichen medizinischen Einrichtungen, es sei denn, das Personal kann sich auf internationale oder bilaterale Abkommen über medizinische Vorkehrungen oder soziale Sicherheit berufen, um die Kosten für die oben erwähnte Behandlung zu erstatten.
Dieses Abkommen kann durch weitere Durchführungsvereinbarungen umgesetzt werden. Solche Durchführungsvereinbarungen können zwischen der Bundesministerin für Landesverteidigung der Republik Österreich und den jordanischen Streitkräften geschlossen werden.
Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Durchführung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Angelegenheit einer nationalen oder internationalen Gerichtsbarkeit oder Dritten vorzulegen.
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung in Kraft, mit der die Parteien einander auf diplomatischem Wege informiert haben, dass alle für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt fünf Jahre lang in Kraft und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert oder ergänzt werden.
(4) Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen zwei Monate nach dem Datum des Eingangs der entsprechenden Kündigungsmitteilung außer Kraft.
Geschehen in Amman am 22. April 2026 in zwei Ausfertigungen in der englischen Sprache.
(Übersetzung)
G E M E I N S A M E E R K L Ä R U N G
betreffend die Umsetzung von Artikel VI des Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung des Haschemitischen Königreichs von Jordanien
betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Haschemitischen Königreichs von Jordanien bringen hiermit ihr gemeinsames Verständnis hinsichtlich der Umsetzung von Artikel VI des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen wie folgt zum Ausdruck:
Der Empfangsstaat wird – unbeschadet anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen – einen Antrag des Entsendestaats gemäß Artikel VI Absatz 9 lit. h des Abkommens wohlwollend prüfen, wonach das Personal des Entsendestaats im Falle einer Verurteilung durch die Gerichte des Empfangsstaats seine Strafe im Entsendestaat verbüßen soll. In diesem Fall wird der Entsendestaat die Strafe im Wege eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens in eine Entscheidung dieses Staates umwandeln und damit die im Empfangsstaat verhängte Sanktionierung durch eine nach dem Recht des Entsendestaats für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktionierung unter der Voraussetzung ersetzen, dass sich die strafrechtliche Lage der verurteilten Person dadurch nicht verschlechtert.
Unterzeichnet in Amman am 22. April 2026 in zwei Ausfertigungen in der englischen Sprache.