Art. 6 — Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten
Rückverweise
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 spätestens am 1. Januar 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.