Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen für die finanzielle Kooperation zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung von Sektoren zu schaffen, die für die nationale wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung sowie den Klimaschutz und die Stärkung der gesundheitlichen Resilienz Vietnams wesentlich sind. Dieses Abkommen soll eine langfristige finanzielle Kooperation sicherstellen.
Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften, relevanten Politiken und Zuständigkeiten sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, die finanzielle Kooperation zu fördern und auszubauen.
Art. 2 Artikel 2
Zum Zweck der Förderung und des Ausbaus der finanziellen Zusammenarbeit ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, Folgendes zu unterstützen:
– Maßnahmen zur Projektidentifikation und -vorbereitung sowie Leistungen im Zusammenhang mit Beschaffungs- und Vertragsfragen im Rahmen des Projektvorbereitungsprogramms der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien,
– Projektbezogene, gebundene konzessionelle Kredite, bereitgestellt durch die OeKB durch Refinanzierung von Geschäftsbanken, unter Gewährung von 100-%-Garantien, Zinsstützungen und reduzierten Gebühren zur Ermöglichung dieser Kredite im Einzelfall,
– Projektbezogene, ungebundene konzessionelle Kredite, bereitgestellt durch die OeKB durch Refinanzierung von Geschäftsbanken, unter Gewährung von 100-%-Garantien, Zinsstützungen und reduzierten Gebühren zur Ermöglichung dieser Kredite im Einzelfall.
Für die Finanzierung gemeinsam geförderter Projekte gemäß diesem Abkommen ist ab Inkrafttreten ein indikatives Gesamtfinanzierungsvolumen wie folgt vorgesehen:
– EUR 100 Millionen für projektbezogene gebundene konzsessionelle Kredite,
– 50 Millionen EUR für projektbezogene ungebundene konzessionelle Kredite.
– –
Die Vertragsparteien können gegebenenfalls verfahrens- oder projektbezogene Einzelvereinbarungen durch Austausch von Schreiben auf technischer Ebene abschließen.
Art. 3 Artikel 3
Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich in Form von pre-mixed oder mixed Krediten angeboten.
Die Bedingungen der gebundenen konzessionellen Kredite richten sich nach den internationalen Verpflichtungen aus dem „Arrangement über öffentlich unterstützte Exportkredite“ der OECD. Dementsprechend beträgt das Zuschusselement mindestens 35 %.
Die Bedingungen der ungebundenen konzessionellen Kredite richten sich nach den anwendbaren Regelungen der OECD. Das Zuschusselement beträgt mindestens 15 %.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass sich die Bedingungen für neue Kredite infolge von Entwicklungen auf den internationalen Finanzmärkten, Änderungen der OECD- Länderrisikoeinstufung, der jährlichen Anpassung des Diskontsatzes im Rahmen der OECD (sofern anwendbar) sowie aufgrund nationaler Risikoeinschätzungen ändern können.
Die österreichische Seite wird die vietnamesische Seite über die geltenden Bedingungen sowie etwaige Änderungen informieren.
Die Förderfähigkeit von Projekten wird von der österreichischen Seite im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorab gewonnenen Erkenntnisse gemäß den „Helsinki“-Regelungen für gebundene Hilfe, soweit anwendbar, sowie nationaler Kriterien geprüft.
Art. 4 Artikel 4
Die gebundene konzessionelle Finanzierung Österreichs ist für den Erwerb von Investitionsgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für gemeinsam geförderte Projekte gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens zu verwenden. Diese Investitionsgüter und Dienstleistungen dürfen bis zu 50 % Anteil von außerhalb Österreichs haben. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Planung, Engineering, Wartung, Technologie- und Know-how-Transfer, Transport, Versicherung, Installation und Garantie.
Die Ausschreibungen für diese Projekte erfolgen in Form beschränkter Ausschreibungen unter österreichischen Anbietern. Auf Basis der Zuschlagsentscheidung werden Lieferverträge zwischen den österreichischen Anbietern und den vietnamesischen Käufern verhandelt und abgeschlossen.
Nach Abschluss der Lieferverträge werden Kreditverträge direkt zwischen Geschäftsbanken, die im österreichischen Exportfinanzierungssystem der OeKB als Kreditgeber zugelassen sind, und dem vietnamesischen Finanzministerium, das im Auftrag der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam handelt, abgeschlossen.
Art. 5 Artikel 5
Die ungebundene konzessionelle Finanzierung Österreichs ist für den Erwerb von Investitionsgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für gemeinsam geförderte Projekte gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens zu verwenden. Die Dienstleistungen umfassen insbesondere Planung, Engineering, Wartung, Technologie- und Know-how- Transfer, Transport, Versicherung, Installation und Garantie.
Die Ausschreibungen für diese Projekte erfolgen auf der Grundlage internationaler Wettbewerbsverfahren, sofern anwendbar und im Einzelfall vereinbart. Auf Basis der Ausschreibungsergebnisse werden Lieferverträge zwischen den Anbietern und den vietnamesischen Käufern verhandelt und abgeschlossen.
Nach Abschluss der Lieferverträge werden Kreditverträge direkt zwischen Geschäftsbanken, die im österreichischen Exportfinanzierungssystem der OeKB als Kreditgeber zugelassen sind, und dem vietnamesischen Finanzministerium abgeschlossen.
Art. 6 Artikel 6
Die konzessionelle Finanzierung gemäß diesem Abkommen erfolgt unter Beachtung solider Bonitätskriterien einschließlich effektiver Risikosteuerung sowie unter Anwendung von Umwelt-, Sozial- und weiteren relevanten Schutzrichtlinien (z. B. IFC Performance Standards der Weltbankgruppe), im Einklang mit internationalen Übereinkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, sowie unter Einhaltung von Standards, bewährten Verfahren und innerstaatlichem Recht.
Art. 7 Artikel 7
Alle beteiligten Parteien verpflichten sich, die Entwicklung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens zu fördern und eine angemessene sektorale Streuung (z. B. Maßnahmen zur Projektidentifikation, Studien) anzustreben.
Art. 8 Artikel 8
Der Wirtschaftsdelegierte der österreichischen Botschaft in Hanoi/Ho-Chi-Minh-Stadt fungiert als Ansprechpartner für projektbezogene Kommunikation im Rahmen dieses Abkommens.
Art. 9 Artikel 9
Das Finanzministerium im Namen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam garantiert hiermit unwiderruflich und bedingungslos die Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus konzessionellen österreichischen Krediten, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden. Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam verzichtet hiermit unwiderruflich auf jedweden Anspruch auf Immunität von Klagen oder Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf die durch dieses Abkommen garantierten Zahlungen.
Art. 10 Artikel 10
Sobald die jeweilige konzessionelle Finanzierung wirksam wird, wird das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Projekte im Rahmen der in Artikel 2 vorgesehenen Finanzrahmen durch Schreiben an das vietnamesische Finanzministerium aufnehmen. Projekte, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschlagen wurden, werden auf dieselbe Weise einbezogen wie Projekte, die nach Inkrafttreten initiiert werden.
Art. 11 Artikel 11
Die auf Einkommen und Kapital erhobenen Steuern unterliegen dem Abkommen vom 2. Juni 2008 zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und der Regierung der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern auf Einkommen und Kapital.
Art. 12 Artikel 12
Die Vertragsparteien überprüfen jährlich oder bei Bedarf den Fortschritt und die Wirksamkeit der finanziellen Kooperation, beraten über konkrete Projekte oder etwaige Maßnahmen bzw. Änderungen dieses Abkommens, die für dessen ordnungsgemäße und wirksame Durchführung erforderlich sind.
Art. 13 Artikel 13
Zur Bewertung der Nutzung der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte stellen die Vertragsparteien die notwendigen Unterlagen für Evaluierung, Prüfung und Monitoring bereit. Die Sozialistische Republik Vietnam ermöglicht im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften Projektbesuche durch Vertreter der Republik Österreich.
Art. 14 Artikel 14
Etwaige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und/oder Durchführung dieses Abkommens werden einvernehmlich auf diplomatischem Wege beigelegt.
Art. 15 Artikel 15
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig über die Erfüllung aller erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren informiert haben. Es gilt für drei Jahre und verlängert sich automatisch um jeweils zwei weitere Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
Weder die Kündigung noch das Außerkrafttreten des Abkommens berühren die Durchführung, Genehmigung oder Umsetzung von Projekten bzw. die Erfüllung von Verträgen, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Außerkrafttretens initiiert wurden.
Ausgefertigt in zwei Originalen in englischer Sprache. Unterzeichnet in Hanoi am 23. Juni 2025.