Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts
Vorwort
Artikel I
Art. 1 Errichtung
Es wird eine unabhängige internationale Organisation mit der Bezeichnung „Internationales Impfstoffinstitut“ errichtet, die gemäß der Satzung, die diesem Abkommen als integraler Bestandteil beigefügt ist, tätig wird.
Artikel II
Art. 2 Rechte, Vorrechte und Befreiungen
(1) Die Regierung der Republik Korea gewährt dem Institut die gleichen Rechte, Vorrechte und Befreiungen, wie sie vergleichbaren internationalen Organisation üblicherweise gewährt werden.
(2) Vorrechte und Befreiungen werden den Mitgliedern des Kuratoriums, dem Direktor oder der Direktorin und dem Personal des Instituts gemäß Artikel VIII, IX und XIII der beigefügten Satzung des Instituts sowie den Sachverständigen, die für das Institut tätig sind, gewährt.
Artikel III
Art. 3 Depositär
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Depositär dieses Abkommens.
Artikel IV
Art. 4 Unterzeichnung
Dieses Abkommen liegt für alle Staaten und zwischenstaatliche Organisationen am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Der Zeitraum für die Unterzeichnung beträgt zwei Jahre ab dem 28. Oktober 1996, sofern er nicht vor seinem Ablauf vom Depositär auf Antrag des Kuratoriums des Instituts verlängert wird.
Artikel V
Art. 5 Zustimmung durch den Vertrag gebunden zu sein
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die in Artikel IV bezeichneten Unterzeichnerstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen.
Artikel VI
Art. 6 Beitritt
Nach Ablauf des in Artikel IV genannten Zeitraums bleibt dieses Abkommen für jeden Staat und jede zwischenstaatliche Organisation für einen Beitritt offen, sofern das Kuratorium des Instituts dies mit einfacher Mehrheit genehmigt.
Artikel VII
Art. 7 Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens durch Verhandlungen oder andere einvernehmlich vereinbarte Methoden beizulegen.
(2) Sofern der Streitfall nicht innerhalb von (90) Tagen nach dem Ersuchen einer Vertragspartei um Beilegung gemäß Absatz 1 abgeschlossen wird, ist er auf Wunsch einer der Vertragsparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter, wobei der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungieren soll, von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt wird. Wird das Schiedsgericht nicht innerhalb von (3) Monaten nach dem Antrag auf ein Schiedsverfahren gebildet, so erfolgt die Bestellung der noch nicht ernannten Schiedsrichter auf Antrag einer der Vertragsparteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs.
(4) Ist das Amt des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs unbesetzt oder ist dieser nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, oder ist der Präsident Staatsangehöriger der Streitpartei, so kann die vorgesehene Bestellung durch den Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder bei dessen Verhinderung durch den rangältesten Richter erfolgen.
(5) Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes beschließen, legt das Schiedsgericht seine Verfahren selbst fest.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Prinzipien und Regeln des Völkerrechts; sein Schiedsspruch ist endgültig und für beide Vertragsparteien verbindlich.
Artikel VIII
Art. 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen und die ihm beigefügte Satzung treten unmittelbar nach Hinterlegung von drei Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär in Kraft.
(2) Für Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft.
Artikel IX
Art. 9 Kündigung
Jede Vertragspartei dieses Abkommens kann das Abkommen durch ein an den Depositär gerichtetes Schreiben kündigen. Eine derartige Kündigung der Zustimmung durch den Vertrag gebunden zu sein, wird drei Monate nach dem Tag des Eingangs des Schreibens wirksam.
Artikel X
Art. 10 Beendigung
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach der Auflösung des Instituts gemäß Artikel XXI der Satzung außer Kraft.
Artikel XI
Art. 11 Authentischer Text
Der authentische Text dieses Abkommens, einschließlich der ihm beigefügten Satzung, ist in englischer Sprache abgefasst.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter von Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen dieses Abkommen in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache unterzeichnet.
SATZUNG DES INTERNATIONALEN IMPFSTOFFINSTITUTS
Präambel
Das Internationale Impfstoffinstitut wurde in der Überzeugung gegründet, dass die Gesundheit von Kindern in Entwicklungsländern durch die Entwicklung, Einführung und Verwendung neuer und verbesserter Impfstoffe erheblich verbessert werden kann und dass diese Impfstoffe durch ein dynamisches Zusammenwirken von Wissenschaft, öffentlichem Gesundheitswesen und Wirtschaft entwickelt werden sollten. Das Internationale Impfstoffinstitut ist ein Wissenschaftszentrum im öffentlichen Interesse, in dem dieses dynamische Zusammenwirken zwischen Forschung, Weiterbildung, technischer Unterstützung, Erbringung von Dienstleistungen und Informationsverbreitung stattfinden kann.
Artikel I
Anl. 1 Amtssitz
Der Amtssitz des Instituts befindet sich in Seoul, Republik Korea, wie durch ein auf Ersuchen des UNDP eingeleitetes unabhängiges internationales Verfahren zur Auswahl eines Standorts festgelegt wurde, im Einklang mit den Erfordernissen für die Ausübung der Tätigkeiten und die Erfüllung der Zwecke des Instituts.
Artikel II
Anl. 1 Rechtsstellung
(1) Das Institut ist ein internationales Forschungs- und Entwicklungszentrum, das auf Initiative des UNDP als Teil seines Beitrags zur CVI, einem internationalen Zusammenschluss von Einrichtungen, Unternehmen, Stiftungen und Regierungen, die sich für die ständige Verfügbarkeit wirksamer und erschwinglicher Impfstoffe sowie für die Entwicklung und Einführung neuer und verbesserter Impfstoffe einsetzen, errichtet wurde. Es operiert als unabhängige, gemeinnützige Organisation mit internationalem Status und politisch neutralem Management, Personal und Betrieb. Das Institut wird ausschließlich für wissenschaftliche, entwicklungspolitische und Bildungszwecke eingerichtet.
(2) Das Institut besitzt volle Rechtspersönlichkeit und die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Erfüllung seiner Zwecke erforderliche Rechtsfähigkeit.
Artikel III
Anl. 1 Unterorgane
Das Institut kann an Orten innerhalb und außerhalb der Republik Korea Zentren, Büros oder Laboratorien einrichten, die das Kuratorium für die wirksame Durchführung seiner Programme und die Erreichung seiner Ziele als notwendig erachtet.
Artikel IV
Anl. 1 Ziele
Das Institut nimmt wichtige wissenschaftlich Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Zielsetzungen und Rahmenbedingungen der CVI wahr. Diese sind insbesondere:
(1) Durchführung und Förderung von Studien, Forschung, Entwicklung und Verbreitung von Wissen in den impfrelevanten Wissenschaften und den unmittelbar damit zusammenhängenden Bereichen des öffentlichen Gesundheitswesens, der Betriebswirtschaftslehre und der Technik, um erschwingliche und wirksame Mittel zur Verhinderung von Tod und Behinderung durch Infektionskrankheiten zu entwickeln und dadurch den Gesundheitszustand und das allgemeine Wohlergehen von Kindern und Menschen mit niedrigem Einkommen in Entwicklungs- und Industrieländern, insbesondere in Asien, zu verbessern; und
(2) die Bereitstellung von Anlagen und Ausbildungsprogrammen, in Zusammenarbeit mit einschlägigen nationalen und internationalen Institutionen, mit dem Ziel, das Fachwissen und die Kapazitäten von Entwicklungs- und Industrieländern dahingehend zu stärken, Tätigkeiten in jenen Bereichen durchzuführen, die im Interesse und in der Kompetenz des Instituts liegen.
Artikel V
Anl. 1 Leitlinien
(1) Das Institut dient als internationales Ressourcenzentrum zur Entwicklung spezifischen Fachwissens und zur technischen Unterstützung für die Forschung und Entwicklung von Impfstoffen.
(2) Das Institut stimmt seine Tätigkeiten mit denen anderer internationaler und nationaler öffentlicher und privater Einrichtungen, die ähnliche Ziele verfolgen, ab. Seine Tätigkeiten werden gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen geplant und durchgeführt. Insbesondere arbeitet das Institut bei der Festlegung der technischen und sonstigen Aspekte seiner Programme, die sich auf das Mandat der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden als "WHO" bezeichnet) beziehen, uneingeschränkt mit dieser zusammen.
Artikel VI
Anl. 1 Zwecke
(1) Das Institut hat vier Programmbereiche:
(i) Ausbildung und technische Unterstützung für Produktionstechnologien sowie für die Erforschung von Impfstoffen;
(ii) Durchführung von Forschung und Entwicklung im Labor und im Feld;
(iii) Unterstützung und Durchführung von klinischen Versuchen und Feldversuchen mit neuen Impfstoffen sowie Ermöglichung und Förderung der Einführung neuer und verbesserter Impfstoffe; und
(iv) Zusammenarbeit mit Impfstoffherstellern, nationalen Kontrollbehörden und anderen relevanten Stellen in Industrie- und Entwicklungsländern zur Förderung der Impfstoffforschung und -entwicklung.
Das Institut kann im Einklang mit seinen Zielen weitere Programmbereiche festlegen.
(2) Bei der Erfüllung der vorgenannten Ziele und Aufgaben führt das Institut im Geiste seiner Leitlinien ein breites Spektrum von Aktivitäten durch, wie unter anderem:
(i) Abhaltung von Meetings und Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Workshops, Seminaren, Symposien und Konferenzen;
(ii) Veröffentlichung und Verbreitung von Büchern, Zeitschriften, Berichten sowie Forschungs- und Arbeitspapieren;
(iii) Herstellung und Pflege von Kontakten zu Einzelpersonen und anderen Einrichtungen mit Fachwissen in impfrelevanten Bereichen durch gemeinsame Forschungsseminare, Austauschbesuche, Forschungsaufenthalte und ähnliches;
(iv) Durchführung von Studien und anderen Projekten im Auftrag von oder in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen;
(v) Unterhalt von Büros, Feldstationen, Laboratorien, Versuchsanlagen, Tierversuchseinrichtungen, Informationsmitteln, wissenschaftlicher Ausrüstung und Instrumenten, soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des Instituts erforderlich ist; und
(vi) sonstige Maßnahmen, die den Zielen des Instituts förderlich sein können.
(3) Die Programme und Pläne des Instituts werden vom Kuratorium überprüft und genehmigt, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Industrieländer sowie die Möglichkeiten des Instituts zur Erfüllung dieser Bedürfnisse berücksichtigt werden.
Artikel VII
Anl. 1 Befugnisse
(1) Das Institut hat die folgenden Befugnisse:
(i) von jeder staatlichen Behörde oder von jeder Gesellschaft, Unternehmen, Verein, Person, Firma, Stiftung oder sonstigen Einrichtung, sei es auf internationaler, regionaler oder nationaler Ebene, solche Urkunden, Lizenzrechte, Konzessionen oder ähnliche Rechtstitel sowie finanzielle oder sonstige Unterstützung zu erhalten, zu erwerben oder auf andere Weise rechtmäßig zu erlangen, wie sie für die Verwirklichung der Ziele des Instituts förderlich und notwendig sind;
(ii) von jeder staatlichen Behörde oder von jeder Gesellschaft, Unternehmen, Verein, Person, Firma, Stiftung oder sonstigen Einrichtung, sei es auf internationaler, regionaler oder nationaler Ebene durch Schenkung, Zuwendung, Tausch, Hinterlassenschaft, Vermächtnis, Kauf oder Pacht, entweder als Eigentum oder treuhänderisch, Zuwendungen, bestehend aus Immobilien, persönlichen Gegenständen oder beides, einschließlich Geldmittel und Wertgegenstände, zu erhalten, zu erwerben der anderweitig rechtmäßig zu erlangen, die nützlich oder notwendig sind, um die Ziele und Aktivitäten des Instituts zu verfolgen, und die besagten Vermögenswerte zu halten, zu betreiben, zu verwalten, zu nutzen, zu verkaufen, zu übertragen oder zu veräußern;
(iii) Vereinbarungen und Verträge zu schließen;
(iv) Personen gemäß den eigenen Vorschriften anzustellen;
(v) gerichtliche Verfahren einzuleiten und sich zu verteidigen; und
(vi) alle Handlungen und Funktionen auszuführen, die sich als notwendig, zweckmäßig, geeignet oder angemessen erweisen, um einen oder alle der hier genannten Zwecke und Aktivitäten zu fördern, zu verwirklichen oder zu erreichen, oder die zu irgendeinem Zeitpunkt als förderlich oder notwendig und nützlich für die Ziele und Aktivitäten des Instituts erscheinen.
(2) Kein Teil der Einkünfte des Instituts kommt den Mitgliedern des Kuratoriums, leitenden Angestellten oder anderen Privatpersonen zugute oder kann an diese ausgeschüttet werden, mit der Ausnahme, dass das Institut befugt und bevollmächtigt ist, eine angemessene Vergütung für geleistete Dienste zu zahlen und Zahlungen und Ausschüttungen zur Förderung der in Artikel IV dieser Satzung genannten Ziele vorzunehmen.
Artikel VIII
Anl. 1 Organe
Die Organe des Instituts sind:
(i) das Kuratorium; und
(ii) der Direktor oder die Direktorin und das Personal.
Artikel IX
Anl. 1 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens neun Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen:
(i) Bis zu zehn außerordentliche vom Kuratorium gewählte Mitglieder. Dabei ist insbesondere auf die berufliche Erfahrung und Qualifikation der vorgeschlagenen Mitglieder, auf eine angemessene geografische Verteilung, auf Einrichtungen und Länder, die ein Interesse am Institut haben und es wesentlich unterstützen, oder auf Länder, in denen sich wichtige Einrichtungen befinden, zu achten;
(ii) zwei vom Sitzstaat, der Republik Korea, ernannte Mitglieder;
(iii) ein von der WHO ernanntes Mitglied;
(iv) Mitglieder, die vom Kuratorium auf Empfehlung der Regierungen der Vertragsparteien dieses Abkommens ernannt werden. Das Kuratorium legt geeignete Verfahren für die Ernennung von Mitgliedern, die von den Regierungen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens vorgeschlagen werden, fest;
(v) der Direktor oder die Direktorin des Instituts als Mitglied von Amts wegen.
(2) Die außerordentlichen Mitglieder werden für eine Amtszeit, die vom Kuratorium vor der Ernennung festgelegt wird, ernannt, jedoch höchstens für drei Jahre. Wird die Stelle eines außerordentlichen Mitglieds durch Rücktritt, Tod, Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grund frei, so besetzt das Kuratorium die frei gewordene Stelle auf dieselbe Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung. Ein neues Mitglied, das als Ersatz für ein Mitglied während dessen Amtszeit ernannt wird, kann nur für die verbleibende Amtszeit des zu ersetzenden Mitglieds ernannt werden. Er oder sie kann zwei weitere Amtszeiten wahrnehmen.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums können für eine zweite Amtszeit wiederernannt werden, dürfen jedoch nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben, mit der Ausnahme, dass die Amtszeit eines Mitglieds, das zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden, zum stellvertretenden Vorsitzenden oder zur stellvertretenden Vorsitzenden, zum Schriftführer zur Schriftführerin oder zum Schatzmeister oder zur Schatzmeisterin gewählt wurde, vom Kuratorium verlängert werden kann, sodass diese Verlängerung mit seiner oder ihrer Ernennung zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden, zum stellvertretenden Vorsitzenden oder zur stellvertretenden Vorsitzenden, zum Schriftführer zur Schriftführerin oder zum Schatzmeister oder zur Schatzmeisterin zusammenfällt.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums, mit Ausnahme Mitglieder von Amts wegen und der vom Sitzstaat, der Republik Korea und der WHO ernannten Mitglieder sowie der auf Empfehlung der Regierungen gewählten Mitglieder, sind in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig und gelten weder als offizielle Vertreter oder Vertreterinnen von Regierungen oder Organisationen noch handeln sie als solche.
(5) Die Amtszeit und die Auswahl der von der Regierung des Sitzstaates, der Republik Korea (im Folgenden als "Regierung" bezeichnet), ernannten Mitglieder werden von der Regierung festgelegt.
(6) Die auf Empfehlung der Regierungen gewählten Mitglieder des Kuratoriums verfügen über eine Amtszeit von drei Jahren und können wiedergewählt werden.
Artikel X
Anl. 1 Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist für alle Angelegenheiten des Instituts verantwortlich. Seine Aufgabe besteht unter anderem darin, sicherzustellen, dass:
(i) das Institut Zielsetzungen, Programme und Pläne verfolgt, die mit seinen Zielen und mit den allgemeinen Zielvorgaben der CVI übereinstimmen, und
(ii) der Direktor oder die Direktorin das Institut im Einklang mit den vereinbarten Zielsetzungen, Programmen und Haushaltsplänen und gemäß den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen effizient leitet.
(2) Zu diesem Zweck unternimmt das Kuratorium folgende Aktivitäten:
(i) Definition der Zielsetzungen, Genehmigung der Pläne zur Verwirklichung der Ziele des Instituts und Überwachung der Erreichung dieser Ziele;
(ii) Festlegung von Richtlinien, die der Direktor oder die Direktorin bei der Verfolgung der festgelegten Zielsetzungen zu beachten hat;
(iii) Gewährleistung der Kosteneffizienz, der finanziellen Integrität und der Rechenschaftspflicht des Instituts;
(iv) Genehmigung des Arbeitsprogramms und des Budgets des Instituts;
(v) Ernennung von externen Prüfern und Genehmigung eines jährlichen Revisionsplans;
(vi) Genehmigung des allgemeinen organisatorischen Rahmens des Instituts;
(vii) Genehmigung der Personalpolitik, einschließlich der Tabellen für die Gehälter und Zulagen;
(viii) Genehmigung und Förderung der Strategien, Richtlinien und Programme des Instituts zur Mittelbeschaffung und Ressourcenmobilisierung;
(ix) Aufrechterhaltung einer Zusammensetzung des Kuratoriums, wie sie hinsichtlich der Fachkenntnisse für die Wahrnehmung all seiner Aufgaben, die Überwachung der Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Bewertung der Leistung des Instituts erforderlich ist; und
(x) Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Erreichung der in Artikel IV dieser Satzung genannten Ziele des Instituts als notwendig, geeignet und angemessen erachtet werden.
(3) Das Kuratorium kann aus den Reihen seiner Mitglieder einen Exekutivausschuss ernennen, welcher über die Befugnis verfügt, in der Zeit zwischen den Kuratoriumssitzungen und in Angelegenheiten, die das Kuratorium an ihn delegiert, für das Kuratorium zu handeln. Alle interimistischen Maßnahmen werden dem gesamten Kuratorium anlässlich der jeweils nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht. Das Kuratorium entscheidet über die Zusammensetzung des Exekutivausschusses, der ein Unterorgan des Kuratoriums darstellt. Der Direktor oder die Direktorin und mindestens ein Ex-Officio-Vertreter des Sitzstaates, der Republik Korea, gehören dem Exekutivausschuss von Amts wegen an.
(4) Das Kuratorium kann weitere Unterausschüsse einsetzen, sofern es sie für die Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
Artikel XI
Anl. 1 Verfahrensbestimmungen des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wählt ein Mitglied, ausgenommen den Direktor oder die Direktorin, zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden. Die übliche Amtszeit des oder der Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Er oder sie kann für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden.
(2) Das Kuratorium wählt darüber hinaus einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende, einen Schriftführer oder eine Schriftführerin und einen Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin. Die übliche Amtszeit dieser Amtsträger und Amtsträgerinnen beträgt drei Jahre. Sie können wiedergewählt werden.
(3) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(4) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Amtszeit der Amtsträger und Amtsträgerinnen des Kuratoriums kann unter der Bedingung, dass zwei Kuratoriumsmitglieder im selben Jahr aus dem Kuratorium ausscheiden, derart gestaffelt werden, dass die gewöhnliche Amtszeit überschritten wird. Das Kuratorium kann die gestaffelte Amtszeit vor oder bei Ablauf der normalen Amtszeit der Amtsträger und Amtsträgerinnen festlegen. Die Amtszeit der Amtsträger oder Amtsträgerinnen kann unbeschadet des Artikel IX Absatz 2 bis zum Ablauf der gestaffelten Amtszeit verlängert werden. Die gestaffelte Amtszeit darf jedoch drei Jahre nicht überschreiten.
Artikel XII
Anl. 1 Abstimmungen des Kuratoriums
In der Regel trifft das Kuratorium seine Entscheidungen im Konsensweg. Stellt der oder die Vorsitzende jedoch fest, dass eine Abstimmung erforderlich ist, so gilt Folgendes:
(i) jedes Mitglied des Kuratoriums hat eine Stimme; und
(ii) die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Artikel XIII
Anl. 1 Ernennung des Direktors oder der Direktorin
Das Kuratorium ernennt den Direktor oder die Direktorin und legt seine oder ihre Amtszeit und etwaige Gründe für deren Beendigung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest.
Artikel XIV
Anl. 1 Aufgaben und Befugnisse des Direktors oder der Direktorin
(1) Der Direktor oder die Direktorin ist gegenüber dem Kuratorium für den Betrieb und die Verwaltung des Instituts verantwortlich und stellt sicher, dass die Programme und Zielsetzungen des Instituts ordnungsgemäß erstellt und durchgeführt werden. Er oder sie nimmt eine Führungsrolle bei der Mittelbeschaffung und der Mobilisierung von Ressourcen ein und ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Instituts.
(2) Der Direktor oder die Direktorin setzt die vom Kuratorium festgelegten Strategien um, befolgt die vom Kuratorium für das Funktionieren des Instituts festgelegten Leitlinien und führt die Anweisungen des Kuratoriums aus. Insbesondere nimmt der Direktor oder die Direktorin folgende Aufgaben in Abstimmung mit dem Kuratorium wahr:
(i) Entwicklung eines strategischen Plans für die Tätigkeit des Instituts, der dem Kuratorium zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt wird, sowie laufende Überprüfung desselben;
(ii) Entwicklung von Programmen und Erstellung der Budgets sowie Ausarbeitung des Jahresberichts des Instituts;
(iii) Überwachung von Planung und Leitung der Forschungs-, Entwicklungs- und Bildungsaktivitäten des Instituts, zur Gewährleistung einer effektiven Umsetzung;
(iv) Rekrutierung und Leitung von hochqualifiziertem Personal;
(v) Aufbewahrung und Bereitstellung der Strategie-, Programm- und Budgetdokumente für eine regelmäßige Überprüfung durch das Kuratorium;
(vi) Unterrichtung des Vorsitzenden des Kuratoriums über wichtige das Institut betreffende Angelegenheiten; und
(vii) Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die ihm oder ihr vom Kuratorium übertragen werden.
(3) Der Direktor oder die Direktorin vertritt das Institut nach außen. Er oder sie unterzeichnet alle Urkunden, Verträge, Vereinbarungen, Übereinkommen und sonstigen rechtlichen Dokumente, die für den normalen Betrieb des Instituts erforderlich sind. Das Kuratorium kann festlegen, inwieweit der Direktor oder die Direktorin diese Befugnisse zu delegieren vermag. Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen, die sich auf die Leitung, die Ziele, den Standort, die Erweiterung oder die Auflösung des Instituts oder auf wichtige Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zum Sitzstaat auswirken, bedürfen der Genehmigung durch das Kuratorium
Artikel XV
Anl. 1 Personal
(1) Das Personal wird vom Direktor oder von der Direktorin nach Maßgabe eines vom Kuratorium zu genehmigenden Personalstatuts ernannt.
(2) Bei der Einstellung von Personal und der Festsetzung der Arbeitsbedingungen ist in erster Linie darauf zu achten, dass die höchsten Standards in Bezug auf Qualität, Integrität, Effizienz und Kompetenz gewährleistet sind.
(3) Die Gehaltstabellen, Versicherungs- und Rentenregelungen sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen werden in einem Personalstatut festgelegt und müssen grundsätzlich international konkurrenzfähig und mit denen der Vereinten Nationen und der mit diesen verbundenen Institutionen sowie mit denen anderer einschlägiger internationaler Organisationen vergleichbar sein.
Artikel XVI
Anl. 1 Finanzierung
(1) Das Budget des Instituts wird von den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Institutionen, einschließlich der Mitglieder der CVI, die finanzielle oder sonstige freiwillige Beiträge leisten möchten, finanziert. Das Institut kann darüber hinaus auch Beiträge aus anderen Quellen entgegennehmen, ebenso wie Beiträge und Schenkungen für die Einrichtung eines Stiftungsprogramms.
(2) Die finanziellen Tätigkeiten des Instituts werden durch vom Kuratorium zu erlassende Finanzregelungen geregelt.
(3) Das Budget des Instituts wird jährlich vom Kuratorium genehmigt.
(4) Die Tätigkeit des Instituts wird jährlich von einer unabhängigen internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, die vom Kuratorium auf Empfehlung des Direktors oder der Direktorin bestellt wird. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dem Kuratorium vom Direktor oder von der Direktorin zur Erörterung vorgelegt. Nach der Genehmigung durch das Kuratorium wird der Prüfbericht an die Beitragszahler des Instituts weitergeleitet.
Artikel XVII
Anl. 1 Vorrechte und Befreiungen
(1) Das Institut schließt mit der Regierung ein Amtssitzabkommen, das die Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen regelt, die das Institut, die Mitglieder des Kuratoriums, der Direktor oder die Direktorin und das Personal des Instituts sowie die Sachverständigen, die im Auftrag des Instituts Aufträge ausführen, erhalten, wenn sie sich zur Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten in Korea aufhalten.
(2) Das Institut kann mit anderen Staaten Abkommen über die Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen schließen, die dem Institut, den Mitgliedern des Kuratoriums, dem Direktor oder der Direktorin und dem Personal des Instituts sowie den Sachverständigen, die im Auftrag des Instituts Aufträge ausführen, in ihrem Hoheitsgebiet zur Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gewährt werden.
(3) Die Vorrechte und Befreiungen werden im Interesse des Instituts und nicht zum persönlichen Vorteil gewährt. Das Kuratorium hat das Recht, auf die Vorrechte und Befreiungen zu verzichten.
Artikel XVIII
Anl. 1 Beziehungen zu anderen Organisationen
Um seine Ziele so effizient wie möglich zu erreichen, kann das Institut Kooperationsvereinbarungen mit einschlägigen nationalen, regionalen oder internationalen Organisationen, Stiftungen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen schließen.
Artikel XIX
Anl. 1 Streitbeilegung
Das Institut trifft Vorkehrungen für geeignete Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Institut und seinen Bediensteten oder unter seinen Bediensteten, einschließlich Schiedsverfahren.
Artikel XX
Anl. 1 Änderungen
(1) Diese Satzung kann vom Kuratorium mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder geändert werden, vorausgesetzt die Mitteilung über eine vorgeschlagene Änderung sowie deren vollständiger Wortlaut wurden mindestens vier Wochen vor der Sitzung an alle Kuratoriumsmitglieder versandt oder alle Kuratoriumsmitglieder haben auf eine solche Mitteilung verzichtet.
(2) Die Änderungen treten unmittelbar nachdem sie von den stimmberechtigten Mitgliedern gemäß dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren angenommen wurden in Kraft.
Artikel XXI
Anl. 1 Auflösung
(1) Das Institut kann mit einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums aufgelöst werden, wenn festgestellt wird, dass die Ziele des Instituts in zufriedenstellendem Ausmaß erreicht worden sind, oder wenn festgestellt wird, dass das Institut nicht mehr in der Lage ist, effizient zu funktionieren.
(2) Im Falle der Auflösung fallen alle Grundstücke, Betriebsanlagen und sonstigen Vermögenswerte, die sich im Sitzstaat und in anderen Ländern befinden und dem Institut von der Regierung des Sitzstaates zur Verfügung gestellt wurden, sowie dauerhafte, feste Kapitalerhöhungen daran, an die Regierung des Sitzstaates zurück. Die übrigen Vermögenswerte des Instituts werden an andere Länder zur Verwendung für ähnliche Zwecke übertragen oder an Einrichtungen verteilt, die in den jeweiligen Ländern ähnliche Zwecke wie das Institut verfolgen, nachdem die Regierungen dieser Länder und das Kuratorium, nach Befassung der Regierung des Sitzstaates, eine Vereinbarung getroffen haben.
SATZUNGSÄNDERUNGEN
Änderung I
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Institut Testimpfstoffe für Zwecke der Evaluierung und klinischen Prüfung herstellen. In Übereinstimmung mit seiner Stellung als Wissenschafts-, Entwicklungs- und Bildungseinrichtung produziert das Institut jedoch keine Impfstoffe für den Verkauf im Rahmen einer Produktlizenz oder für den gewerblichen Verkauf.
Änderung II
Schadloshaltung und Haftung
Das Kuratorium, leitende Angestellte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Instituts, einschließlich der Berater und Beraterinnen, werden vom Institut für alle Verluste und Kosten entschädigt, die ihnen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten entstehen, es sei denn, sie haben diese vorsätzlich verursacht.
Änderung III
Die Amtszeit und die Auswahl der von der WHO ernannten Mitglieder des Kuratoriums werden von der WHO festgelegt.