Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder solche, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 10, Artikel 12 Abs. 1 lit. a, b, c und d und Artikel 14 Abs. 1 lit. a, b und c angeführten Vorrechte und Befreiungen.
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