Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
Begriffsbestimmungen
Art. 2Rechtsfähigkeit
Art. 3Räumlichkeiten
Art. 4Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
Art. 5Immunität von der Gerichtsbarkeit und andere Maßnahmen
Art. 6Unverletzlichkeit der Archive
Art. 7Nachrichtenverkehr
Art. 8Befreiung von Steuern und Zöllen
Art. 9Finanzeinrichtungen
Art. 10Sozialversicherung
Art. 11Durchreise und Aufenthalt
Art. 12Beamte des Instituts
Art. 13Büroleiter
Art. 14Amtliche Besucher
Art. 15Notifikation und Identitätsausweise
Art. 16Artikel 16
Art. 17Zweck der Vorrechte und Befreiungen
Art. 18Streitbeilegung
Art. 19Meistbegünstigung
Art. 20Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
(a) „Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
(b) „Büroleiter“ die Leiterin oder den Leiter des Büros des Instituts in Wien;
(c) „Beamte des Instituts“ alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros des Instituts in Wien, ausgenommen an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;
(d) „Amtliche Besucher“ Mitglieder des Kuratoriums des Instituts, Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedstaaten des Instituts und von internationalen Organisationen, die mit dem Institut zusammenarbeiten, sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Programmen des Instituts und andere Personen, die vom Institut dienstlich eingeladen sind.
Artikel 2
Art. 2 Rechtsfähigkeit
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Instituts als internationale Organisation. Das Institut besitzt die Rechtsfähigkeit, Abkommen und Verträge zu schließen, unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder sinnvoll sind.
Artikel 3
Art. 3 Räumlichkeiten
(1) Die Räumlichkeiten des Büros des Instituts in Wien umfassen das Grundstück, die Anlagen und Büros, die das Institut für seine Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem Institut und der Regierung festgelegt.
(2) Alle Büro- und Konferenzräumlichkeiten in oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für Sitzungen, die vom Institut einberufen werden, benützt werden, sind zeitweilig Teil der Räumlichkeiten.
(3) Die Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe der Räumlichkeiten nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die sie ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Artikel 4
Art. 4 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
(1) Die Räumlichkeiten des Instituts sind unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst eine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf die Räumlichkeiten betreten um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Büroleiters und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Bedingungen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
(2) Soweit in diesem Abkommen nicht anderweitig bestimmt und unter Berücksichtigung des Rechts des Instituts, interne Vorschriften zu erlassen, gelten innerhalb der Räumlichkeiten des Büros die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich.
(3) Von den Behörden ausgestellte Rechtstitel können in den Räumlichkeiten zugestellt werden.
(4) Das Institut ist berechtigt, sofern möglich, seine Flagge und sein Emblem an den Räumlichkeiten anzubringen.
Artikel 5
Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und andere Maßnahmen
(1) Das Institut ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Vollzugshandlung befreit:
(a) wenn das Institut in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet hat;
(b) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Instituts befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
(c) wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Institut an eine Angestellten oder einen Angestellten des Büros zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, es sei denn, das Institut teilt den Behörden innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die Behörden mit, dass es auf seine Immunität nicht verzichtet.
(2) Unbeschadet Absatz 1 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts, unabhängig von ihrem Standort, als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme befreit.
(3) Streitigkeiten zwischen dem Institut und einer privaten Partei werden durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien vereinbarten Recht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung entscheidet das Schiedsgericht in Anwendung der Regeln des anwendbaren internationalen Rechts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze. Angelegenheiten betreffend die Auslegung des Abkommens über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstitutes einschließlich der dieser angefügten Satzung fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Institut und seinen Angestellten werden durch einen wirksamen Streitbelegungs-mechanismus entsprechend den internen Vorschriften des Instituts beigelegt, der die Rechte der Angestellten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt.
Artikel 6
Art. 6 Unverletzlichkeit der Archive
Die gesamte Korrespondenz und alle Dokumente, Computerdaten, Manuskripte, Steh-und Laufbilder, Filme und Audioaufnahmen, die dem Institut gehören oder sich zur Förderung seiner satzungsgemäßen Ziele in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich, wo auch immer sie sich befinden.
Article 7
Art. 7 Nachrichtenverkehr
(1) Die Regierung gewährleistet, dass das Institut Mitteilungen in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit ohne Zensur und andere Eingriffe versenden und empfangen kann.
(2) Das Institut genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf all seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung all seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für alle Kommunikationsformen gewährt.
Artikel 8
Art. 8 Befreiung von Steuern und Zöllen
Das Institut, seine Vermögenswerte, sein Einkommen und anderes Eigentum sind befreit:
(a) von allen direkten Steuern; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass das Institut keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen;
(b) von allen indirekten Steuern, die in den Preisen der an das Institut gelieferten Güter oder Dienstleistungen enthalten sind; diese werden dem Institut insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist;
(c) von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr für Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Institut ein-oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die von dieser Befreiung erfassten eingeführten Gegenstände innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden;
(d) von allen Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr und Ausfuhr seiner Publikationen;
(e) von allen Steuern, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren für alle Rechtsgeschäfte, an denen das Institut beteiligt ist, und für alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke;
(f) von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.
Artikel 9
Art. 9 Finanzeinrichtungen
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann das Institut ungehindert:
(a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
(b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung eröffnen und unterhalten;
(c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.
Artikel 10
Art. 10 Sozialversicherung
(1) Das Institut und die Beamten des Instituts sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Beamten des Instituts haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(3) Die Beamten des Instituts können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes am Institut durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes am Institut, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(5) Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes am Institut.
(6) Die Beamten des Instituts haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.
(7) Die nach Absatz 3 von einem Beamten des Instituts abzugebenden Erklärungen werden vom Institut für den Beamten des Instituts der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelt. Das Institut erteilt der Österreichischen Gesundheitskasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
Artikel 11
Art. 11 Durchreise und Aufenthalt
(1) Die Regierung wird, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, alle Maßnahmen setzen, die notwendig sind, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und sie wird ihrer Ausreise aus der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zu den und von den Räumlichkeiten nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen:
(a) Beamte des Instituts und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
(b) Amtliche Besucher.
(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen allenfalls erforderlichen Visa werden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
(3) Keine von einer in Absatz 1 angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft in Bezug auf das Institut ausgeübte Tätigkeit stellt einen Grund dafür dar, sie an der Einreise in die oder an der Ausreise aus der Republik Österreich zu hindern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel gewährten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Artikel 12
Art. 12 Beamte des Instituts
(1) Beamte des Instituts genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Befreiungen:
(a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Beamte des Instituts sind;
(b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks;
(c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
(d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Institut für ihre Dienste erhalten. Diese Befreiung gilt auch für Unterstützungen an die Familien der Beamten des Instituts;
(e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
(f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass Beamte des Instituts oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
(g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
(h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen;
(i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, folgendes einzuführen:
(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit, sowie innerhalb von sechs Monaten danach die notwendigen Ergänzungen dazu;
(ii) ein Kraftfahrzeug alle vier Jahre;
(j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
(k) Zugang zum Arbeitsmarkt für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts.
(2) Beamte des Instituts sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind.
Artikel 13
Art. 13 Büroleiter
Neben den in Artikel 12 genannten Vorrechten und Befreiungen genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Beamte des Instituts in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.
Artikel 14
Art. 14 Amtliche Besucher
(1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Vorrechte und Befreiungen:
(a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiter besteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher sind;
(b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
(c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
(d) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.
(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Institut bezahlten Bezüge und Spesen während solcher Dienstzeiträume befreit.
Artikel 15
Art. 15 Notifikation und Identitätsausweise
Das Institut übermittelt den Behörden eine Liste der Beamten des Instituts und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.
Die Republik Österreich stellt den Beamten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den Behörden.
Art. 16 Artikel 16
Art. 16 Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder solche, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 10, Artikel 12 Abs. 1 lit. a, b, c und d und Artikel 14 Abs. 1 lit. a, b und c angeführten Vorrechte und Befreiungen.
Artikel 17
Art. 17 Zweck der Vorrechte und Befreiungen
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Vorrechte und Befreiungen dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Institut zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Das Institut verpflichtet sich, ihre Beamten aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
(2) Das Institut verzichtet auf die Immunität, wenn es der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Instituts nicht beeinträchtigt.
Artikel 18
Art. 18 Streitbeilegung
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders entscheiden, sind alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und Staaten in der Fassung des Inkrafttretens dieses Abkommens ernannt wird. Dieses Schiedsverfahren ist endgültig und bindend. Jede Partei kann jedoch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, sofort einen solchen Schiedsrichter zu ernennen, um ein Ersuchen für vorläufige Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien und die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
Artikel 19
Art. 19 Meistbegünstigung
Sofern und insoweit die Regierung mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation, die ihren Sitz in Österreich hat, ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf das Institut aus.
Artikel 20
Art. 20 Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft nachdem die Regierung und das Institut sich gegenseitig über den Abschluss der Verfahren, die für die jeweilige Seite notwendig sind, um Verbindlichkeit zu erlangen, informiert haben.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens werden ab 1. November 2022 angewendet.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch entsprechende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.
Geschehen in Seoul, am 14. Dezember 2022 in zwei Ausführungen in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.