(1) Für Solidaritätsmaßnahmen der Republik Österreich zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Abrechnung und Rechnungslegung für die Solidaritätsmengen, die im Namen und auf Rechnung des für die Bundesrepublik Deutschland handelnden Dritten abgerufen werden, unter Beachtung der in der Republik Österreich geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen, insbesondere der als Anlage 3 beigefügten Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators für das Verteilergebiet Ost („AB-BKO“) und der Anlage 4 (Abrechnung und Rechnungslegung zu den AB-BKO in ihrer jeweils geltenden Fassung).
(2) Für Solidaritätsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Republik Österreich gilt folgendes:
1. Zahlungen werden binnen 20 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung oder Zwischenrechnung nach Absatz 2 in voller Höhe fällig.
2. Die leistende Vertragspartei hat das Recht, eine Zwischenrechnung über die bereitgestellten Gasmengen zu stellen.
3. Nach Beendigung der nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen verständigen sich die Vertragsparteien über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der Übermittlung der abschließenden Rechnung.
4. Verspätete Zahlungen werden ab dem Fälligkeitstermin einschließlich desselben bis ausschließlich des Zahltags zum Verzugszinssatz verzinst. „Verzugszinssatz“ in diesem Sinne ist der Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
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