(1) Die Entschädigung für die im Rahmen der nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gelieferte Gasmenge nach Artikel 13 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 ist unmittelbar von der ersuchenden Vertragspartei an die leistende Vertragspartei zu zahlen und umfasst in der Regel
1. den Gaspreis, der
a) sich aus jenen Preisen ergibt, welche von Endverbrauchern, die dazu verpflichtet werden, ihre bereits erworbenen oder gebuchten Erdgasmengen über Flexibilisierungsinstrumente anzubieten, gefordert werden, oder
b) sich aus dem letzten verfügbaren Spotmarktpreis an der Börse der leistenden Vertragspartei, bei Vorliegen mehrerer Börsen im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei aus dem arithmetischen Mittel der letzten verfügbaren Spotmarktpreise an allen Börsen, für Gas der durch die leistende Vertragspartei gelieferten Gasqualität vor der Durchführung der jeweiligen nichtmarktbasierten Solidaritätsmaßnahme errechnet, der jedoch mindestens dem Wert der Zahlungsbereitschaft für die Aufrechterhaltung der Gasversorgung entspricht,
2. die Entschädigungen, die die leistende Vertragspartei auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Durchführung der jeweiligen nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahme an betroffene Dritte zu zahlen hat, einschließlich gegebenenfalls damit zusammenhängenden außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrenskosten und
3. die Transportkosten.
Entschädigungen nach Satz 1 Nummer 2 hat die ersuchende Vertragspartei nur zu zahlen, soweit die durch diese Entschädigungen abgegoltenen Nachteile nicht bereits ausdrücklich Bestandteil des Gaspreises nach Satz 1 Nummer 1 sind.
(2) Die Ermittlung der Entschädigung gemäß Absatz 1 Nummer 2 erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen der leistenden Vertragspartei. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland sind als Anlage 1 beigefügt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dahingehende Änderungen der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die im Solidaritätsangebot angegebenen voraussichtlichen Kosten der nichtmarktbasierten Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 Nummer 8 sind nicht abschließend. Die nach Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 und Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 dieses Abkommens ersatzfähigen Kosten können nach Beendigung der Solidaritätsmaßnahmen unter Vorlage entsprechender Nachweise nachgereicht werden, ohne an Fristen gebunden zu sein.
(4) Die Entschädigungspflicht bleibt bestehen, auch wenn sich nach Ergreifen der Solidaritätsmaßnahmen herausstellen sollte, dass das Ersuchen um Solidaritätsmaßnahmen nicht erforderlich war.
(5) Sollte die durch die ersuchende Vertragspartei geleistete Entschädigung für nichtmarktbasierte Solidaritätsmaßnahmen die tatsächlichen Kosten der nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen der leistenden Vertragspartei überschreiten, so wird die leistende Vertragspartei die überschießende Entschädigungszahlung nach Abschluss aller administrativer und gerichtlicher oder ähnlicher Entschädigungsverfahren sowie aller Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit den betreffenden nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen in angemessener Frist an die ersuchende Vertragspartei auskehren. Dies schließt nicht das Recht der leistenden Vertragspartei zur Nachforderung nach Absatz 3 aus.
(6) Artikel 6 Absatz 5 bleibt unberührt.
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