BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)Art. 6

Art. 6Übergabe und Übernahme der Gasmenge bei der Durchführung nicht-marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen

In Kraft seit 02. März 2022
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