(1) Als übernommene Gasmenge gilt die gelieferte Gasmenge entsprechend der am Lieferpunkt jeweils geltenden Regelungen.
(2) Die genaue Bezeichnung der Lieferpunkte ergibt sich aus der aktuellen Gasnetzwerkkarte des Verbands Europäischer Fernleitungsnetzbetreiber für Gas.
(3) Die leistende Vertragspartei trägt das Transportrisiko für den Transport zum Lieferpunkt.
(4) Die ersuchende Vertragspartei stellt sicher, dass die an den vereinbarten Lieferpunkten bereitgestellten Gasmengen übernommen werden.
(5) Unabhängig von der tatsächlichen Übernahme der vertragsgemäß für die ersuchende Vertragspartei bereitgestellten Gasmengen sind die sich aus der Annahme des Solidaritätsangebots ergebenden Zahlungsverpflichtungen durch die ersuchende Vertragspartei an die leistende Vertragspartei in voller Höhe zu leisten.
(1) Die Verpflichtung der leistenden Vertragspartei zur Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen endet, wenn
1. die Kommission nach einem Prüfverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist,
2. das Ende des Notfalls durch die ersuchende Vertragspartei ausgerufen wird oder kein erneutes Solidaritätsersuchen gemäß Artikel 3 für den auf den Liefertag folgenden Gastag erfolgt, oder
3. die Versorgung der eigenen durch Solidarität geschützten Kunden der leistenden Vertragspartei konkret gefährdet ist.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 endet die Solidaritätsmaßnahme zum Ende des jeweiligen Gastages, für den ein Solidaritätsersuchen gemäß Artikel 3 gestellt wurde. Im Falle von Absatz 1 Nummer 3 hat die leistende Vertragspartei das Recht, nach Mitteilung an die ersuchende Vertragspartei die Solidaritätsmaßnahme unverzüglich zu beenden.
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