(1) Soweit die ersuchende Vertragspartei auch nach der Durchführung marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei ihren Bedarf für den im Solidaritätsersuchen angegebenen Lieferzeitraum durch die Annahme aller verfügbaren Angebote von Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei sowie in den Hoheitsgebieten der übrigen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei über ein Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, verbunden sind, nicht vollständig decken kann, kann sie für diesen Lieferzeitraum ein zweites Solidaritätsersuchen bis 13 Stunden vor Beginn des Liefertages über die noch benötigte Gasmenge stellen; Artikel 3 gilt entsprechend. In diesem Falle gibt die leistende Vertragspartei bis neun Stunden vor dem Beginn des Liefertages ein Solidaritätsangebot ab. Soweit die Fristen nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht eingehalten wurden, erfolgt die Übermittlung des Solidaritätsangebots im Rahmen der gaswirtschaftlich und legistisch notwendigen Vorlaufzeiten. Ist die leistende Vertragspartei bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 oder im Falle des Satzes 3 unter Berücksichtigung der gaswirtschaftlich und legistisch notwendigen Vorlaufzeiten nicht in der Lage, ein Solidaritätsangebot zu unterbreiten, teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei unter Benennung der Gründe unverzüglich mit.
(2) Das Solidaritätsangebot der leistenden Vertragspartei muss mindestens folgende Angaben beinhalten:
1. Kontaktdaten der zuständigen Behörde der leistenden Vertragspartei,
2. Kontaktdaten der zuständigen Fernleitungsnetzbetreiber der leistenden Vertragspartei (sofern relevant),
3. Kontaktdaten der zuständigen Marktgebietsverantwortlichen der leistenden Vertragspartei,
4. Gasmenge in kWh,
5. Gasqualität (H-Gas),
6. Lieferpunkt,
7. Lieferzeitraum,
8. Voraussichtliche Kosten der Solidaritätsmaßnahmen und
9. Zahlungsempfängerdaten.
(3) Die im Solidaritätsangebot enthaltenen Gasmengen können die von der ersuchenden Vertragspartei angeforderte Gasmenge unterschreiten.
(4) Ein Solidaritätsangebot beinhaltet die zum Zeitpunkt der Erstellung des Solidaritätsangebots potentiell verfügbaren Gasmengen einschließlich erforderlicher Transportleistungen zum Lieferpunkt.
(5) Sämtliche Solidaritätsangebote gelten vorbehaltlich des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes der leistenden Vertragspartei und der Ausfuhrkapazität der Verbindungsleitungen zwischen den Vertragsparteien sowie unter dem Vorbehalt, dass bei Annahme eines Solidaritätsangebots und während dessen Durchführung die erforderliche Gasmenge für die Versorgung der eigenen durch Solidarität geschützten Kunden der leistenden Vertragspartei uneingeschränkt zur Verfügung steht und nicht gefährdet ist.
(6) Nach Erhalt des Solidaritätsangebots bestätigt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der leistenden Vertragspartei unverzüglich den Angebotseingang unter Nutzung der im Solidaritätsangebot genannten Kontaktdaten.
(7) Die Annahme des Solidaritätsangebots erfolgt durch die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unter Nutzung der im Solidaritätsangebot genannten Kontaktdaten.
(8) Solidaritätsangebote können nur bis sieben Stunden vor Beginn des Liefertages angenommen werden. Solidaritätsangebote nach Absatz 1 Satz 3 können nur innerhalb von zwei Stunden nach ihrem Zugang bei der ersuchenden Vertragspartei angenommen werden. Nicht fristgerecht angenommene Solidaritätsangebote verfallen.
(9) Zur Annahme eines Solidaritätsangebots erklärt die ersuchende Vertragspartei die Angebotsannahme unter Beachtung der in Absatz 8 genannten Fristen gegenüber der leistenden Vertragspartei. Mit dem Zugang der Annahmeerklärung bei der leistenden Vertragspartei kommt ein Vertrag zwischen der leistenden und der ersuchenden Vertragspartei zustande, aufgrund dessen die leistende Vertragspartei verpflichtet ist, durch hoheitliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die angebotenen Gasmengen der ersuchenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt und zum Lieferpunkt transportiert werden. Falls mehrere Annahmeerklärungen für ein Solidaritätsangebot eingehen, gilt die zuerst abgegebene Annahmeerklärung.
(10) Mit der Annahme des Solidaritätsangebots verpflichtet sich die ersuchende Vertragspartei zur Erfüllung der Entschädigungspflichten nach Artikel 13 Absatz 8 und Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1938 und Artikel 8 dieses Abkommens.
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