(1) Nach dem Erhalt des Solidaritätsersuchens führt die leistende Vertragspartei unverzüglich marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen durch, um der ersuchenden Vertragspartei den Abschluss von Verträgen mit Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei zur Beschaffung der für die Versorgung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden benötigten Gasmengen zu ermöglichen.
(2) Liegen nach der Durchführung marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei Angebote von Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei vor, obliegt es der ersuchenden Vertragspartei, sich die benötigten Gasmengen durch den Abschluss von Verträgen mit den von ihr ausgewählten Marktteilnehmern bis spätestens 14 Stunden vor Beginn des Liefertags und unter Berücksichtigung der gaswirtschaftlich notwendigen Vorlaufzeiten zu beschaffen. Die leistende Vertragspartei wird nicht Vertragspartner dieser Verträge und haftet auch nicht für ihre Erfüllung.
(3) Die aus den Vertragsschlüssen gemäß Absatz 2 Satz 1 entstehenden Forderungen der Marktteilnehmer sind durch Garantien der ersuchenden Vertragspartei oder durch entsprechende Sicherheitenhinterlegung abzusichern. Dies gilt nicht, wenn die ersuchende Vertragspartei selbst unmittelbarer Schuldner dieser Forderungen ist.
(4) Die ersuchende Vertragspartei stellt sicher, dass die für eine Übernahme der auf der Grundlage von Angeboten von Marktteilnehmern bereitgestellten Gasmengen erforderlichen Transportkapazitäten gebucht werden. Ist der ersuchenden Vertragspartei eine Buchung von Transportkapazitäten nach Satz 1 nicht möglich, teilt sie dies der leistenden Vertragspartei unverzüglich unter Benennung der Gründe mit.
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