(1) Das Solidaritätsersuchen setzt die Ausrufung der Notfallstufe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 und die Zusicherung der ersuchenden Vertragspartei voraus, dass die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 zum Zeitpunkt der Einleitung der ersuchten Solidaritätsmaßnahmen erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt unter Nutzung der in Artikel 11 genannten Kommunikationsmittel das Solidaritätsersuchen an die im Mitgliedsverzeichnis der Koordinierungsgruppe „Gas“ aufgeführten Kontaktdaten der zuständigen Behörde der leistenden Vertragspartei. Nach Übermittlung des Solidaritätsersuchens gemäß Satz 1 unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich die Kommission über die Übermittlung und den Inhalt des Solidaritätsersuchens. Die Erfüllung der Unterrichtungspflicht gemäß Satz 2 zeigt die ersuchende Vertragspartei der leistenden Vertragspartei unverzüglich an.
(3) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt das Solidaritätsersuchen an die zuständigen Behörden aller nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit dem Staat der ersuchenden Vertragspartei über einen Drittstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, verbunden sind.
(4) Das Solidaritätsersuchen muss mindestens folgende Angaben beinhalten:
1. Kontaktdaten der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei,
2. Kontaktdaten der zuständigen Fernleitungsnetzbetreiber der ersuchenden Vertragspartei (sofern relevant),
3. Kontaktdaten der zuständigen Marktgebietsverantwortlichen der ersuchenden Vertragspartei,
4. Kontaktdaten des für die ersuchende Vertragspartei handelnden Dritten,
5. Lieferzeitraum,
6. Gasmenge in kWh,
7. Gasqualität (H-Gas),
8. Lieferpunkt,
9. Zusicherung nach Absatz 1,
10. Erklärung, ob die nach der Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei von Marktteilnehmern angebotenen Verträge unmittelbar durch die ersuchende Vertragspartei oder einen für die ersuchende Vertragspartei handelnden Dritten geschlossen werden sollen,
11. Zusicherung, dass Forderungen von Marktteilnehmern aus dem Abschluss von Verträgen mit für die ersuchende Vertragspartei handelnden Dritten durch Garantien der ersuchenden Vertragspartei oder durch entsprechende Sicherheitenhinterlegung abgesichert werden, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei selbst unmittelbarer Schuldner dieser Forderungen ist, und
12. Anerkennung der Verpflichtung der ersuchenden Vertragspartei, eine Entschädigung für die Solidarität gemäß den Regelungen dieses Abkommens und Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu zahlen.
(5) Sofern die Versorgungssicherheitslage es zulässt, ist das Solidaritätsersuchen mindestens 20 Stunden vor dem Beginn des Liefertags zu stellen. Die leistende Vertragspartei bemüht sich, auch kurzfristigere Solidaritätsersuchen zu berücksichtigen, wenn die Krisensituation und die gaswirtschaftlich notwendigen Vorlaufzeiten zur Bereitstellung eines Solidaritätsangebotes dies zulassen.
(6) Das Solidaritätsersuchen ist maximal auf den folgenden Gastag beschränkt. Weitere Solidaritätsersuchen für nachfolgende Gastage können unter Berücksichtigung der Fristen in Absatz 5 gestellt werden.
(7) Nach Erhalt des Solidaritätsersuchens prüft die leistende Vertragspartei das Solidaritätsersuchen unverzüglich auf Fehler oder Unvollständigkeiten, die eine ordnungsgemäße Beantwortung des Solidaritätsangebots unmöglich machen könnten. Ergibt diese Prüfung Fehler oder Unvollständigkeiten des Solidaritätsersuchens im Sinne von Satz 1, kontaktiert die zuständige Behörde der leistenden Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich unter Nutzung der im Solidaritätsersuchen genannten Kontaktdaten und bittet um Nachbesserung des Solidaritätsersuchens.
(8) Die zuständige Behörde der leistenden Vertragspartei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Solidaritätsersuchens innerhalb einer halben Stunde nach Erhalt des Solidaritätsersuchens unter Nutzung der im Solidaritätsersuchen genannten Kontaktdaten. Hat die ersuchende Vertragspartei eine Bestätigung des Eingangs des Solidaritätsersuchens gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer halben Stunde nach Absendung des Solidaritätsersuchens erhalten, bemüht sie sich um eine Kontaktaufnahme mit der leistenden Vertragspartei unter Nutzung aller zur Verfügung stehender Kommunikationsmittel.
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