(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden gesetzlichen Regelungen:
1. Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1938,
2. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36–54),
3. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1–28),
4. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15–35),
5. Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13–26) und
6. Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94–136).
(2) Darüber hinaus gelten für dieses Abkommen die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen Maßnahmen im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei, die notwendig sind, um Solidaritätsangebote im erforderlichen Ausmaß zu generieren.
2. „Marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen die durch die leistende Vertragspartei veranlassten Aufforderungen an Marktteilnehmer im eigenen Hoheitsgebiet, auf vertraglicher Grundlage freiwillige Maßnahmen auf Angebots- und Nachfrageseite zur Bereitstellung von Gasmengen gegen Zahlung eines vertraglich festgelegten Preises zu ergreifen, die es der um Solidarität ersuchenden Vertragspartei ermöglichen sollen, den Bedarf zur Versorgung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas selbst über den Markt zu decken.
3. „Nicht-marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen hoheitliche Maßnahmen auf Angebots- und Nachfrageseite, die von der leistenden Vertragspartei im eigenen Hoheitsgebiet ergriffen werden, mit dem Ziel, zur Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden der ersuchenden Vertragspartei beizutragen. Diese schließen die Verpflichtung von Marktteilnehmern ein, ihre bereits erworbenen Erdgasmengen über Flexibilisierungsinstrumente anzubieten.
4. „Ersuchende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, die um Solidaritätsmaßnahmen ersucht.
5. „Leistende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, die Solidaritätsmaßnahmen ergreift.
6. „Solidaritätsersuchen“ ist die formelle Aufforderung der ersuchenden Vertragspartei an die leistende Vertragspartei zur Leistung von Solidarität unter Angabe der Daten gemäß Artikel 3 Absatz 4.
7. „Solidaritätsangebot“ bezeichnet die Aufstellung der Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei, die gegen Zahlung einer Entschädigung ergriffen werden können.
8. „Angebote von Marktteilnehmern“ bezeichnen Vertragsangebote zur freiwilligen Bereitstellung von Gasmengen durch Marktteilnehmer.
9. „Lieferpunkt“ bezeichnet
a) im Falle von nicht mit üblichen Mitteln des Marktes aber mit Hilfe von marktbasierten Maßnahmen erworbenen Gasmengen einen oder mehrere Punkte des Marktgebietes der leistenden Vertragspartei an dem beziehungsweise an denen das Gas an die ersuchende Vertragspartei übergeben wird.
b) im Falle von mit Hilfe von nicht-marktbasierten Maßnahmen beschafften Gasmengen einen oder mehrere Grenzübergangspunkte des nationalen Gastransportsystems der leistenden Vertragspartei an dem beziehungsweise an denen das Gas das Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei verlässt.
10. „Transportrisiko“ ist das Risiko, dass die durch Solidaritätsmaßnahmen verfügbar gemachten Gasmengen nicht zum Lieferpunkt transportiert werden können, weil es nach Erstellung des Solidaritätsangebots zu netztechnischen oder vertraglichen Einschränkungen, insbesondere aufgrund einer Renominierung, von vorab kontrahierten Kapazitäten an den entsprechenden Grenzübergangspunkten gekommen ist und somit Kapazitätsengpässe entstehen.
11. „Notfall“ oder „Notfallstufe“ bezeichnet eine Krisensituation gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938.
12. „Koordinierungsgruppe „Gas“ bezeichnet das durch Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 eingesetzte Gremium.
13. „Liefertag“ ist der Gastag im Sinne von Artikel 3 Ziffer 16 der Verordnung (EU) 2017/459‚ an dem die Solidaritätsmaßnahmen abgerufen werden sollen.
14. „Für die ersuchende Vertragspartei handelnder Dritter“ bezeichnet ein gegenüber der leistenden Vertragspartei benanntes Unternehmen, welches von der ersuchenden Vertragspartei damit beauftragt ist, unter Beachtung der regulatorischen Rahmenbedingungen der leistenden Vertragspartei die Solidaritätsmaßnahmen abzuwickeln.
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