BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)Art. 11

Art. 11Kommunikationsmittel

In Kraft seit 02. März 2022
Up-to-date

(1) Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien erfolgt prioritär per E-Mail. Falls nicht verfügbar, erfolgt die Kommunikation per Telefon. Weitere Kommunikationswege können situationsangemessen genutzt werden.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei Veränderungen der Kontaktdaten der zuständigen Behörde die Aktualisierung der im Mitgliedsverzeichnis der Koordinierungsgruppe „Gas“ aufgeführten Kontaktdaten veranlasst wird und unverzüglich eine Information an die jeweils andere Vertragspartei erfolgt.

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