(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Niederlassungen,
– Errichtung von Handelsvertretungen,
– Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen,
– Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung; Austausch von Lizenzen und Patenten,
– Normen- und Richtlinienwesen,
– Land- und Forstwirtschaft,
– Maschinenbau einschließlich Produktion von Ausrüstungen für die Land- und Forstwirtschaft und Bewässerungssysteme,
– Lebensmittelindustrie; Verarbeitung, Lagerung und Verpackung landwirtschaftlicher Produkte,
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien einschließlich Rüstungskonversion,
– Leichtindustrie einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh-, Leder- und Pelzwaren; Möbelerzeugung,
– elektrische Geräte und Haushaltstechnik,
– elektronische und elektrotechnische Industrie,
– Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,
– Industrieanlagenbau,
– chemische und petrochemische Industrie,
– Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie,
– Umweltschutz einschließlich Produktion biologischer Pflanzenschutzmittel,
– Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung und Vermarktung von mineralischen Rohstoffen,
– Bauindustrie; Herstellung von Baumaterialien einschließlich Ausrüstungen,
– Energie; Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lieferung und Vermarktung von Erdöl, Erdgas und anderen Energieträgern,
– Ausbau und Revitalisierung von Energiesystemen einschließlich Kraftwerken und Leitungsnetzen,
– finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing- und industrielle Dienstleistungen,
– Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Experten und Delegationen,
– Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.
(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
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