Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Republik Österreich und die Republik Usbekistan behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Niederlassungen,
– Errichtung von Handelsvertretungen,
– Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen,
– Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung; Austausch von Lizenzen und Patenten,
– Normen- und Richtlinienwesen,
– Land- und Forstwirtschaft,
– Maschinenbau einschließlich Produktion von Ausrüstungen für die Land- und Forstwirtschaft und Bewässerungssysteme,
– Lebensmittelindustrie; Verarbeitung, Lagerung und Verpackung landwirtschaftlicher Produkte,
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien einschließlich Rüstungskonversion,
– Leichtindustrie einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh-, Leder- und Pelzwaren; Möbelerzeugung,
– elektrische Geräte und Haushaltstechnik,
– elektronische und elektrotechnische Industrie,
– Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,
– Industrieanlagenbau,
– chemische und petrochemische Industrie,
– Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie,
– Umweltschutz einschließlich Produktion biologischer Pflanzenschutzmittel,
– Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung und Vermarktung von mineralischen Rohstoffen,
– Bauindustrie; Herstellung von Baumaterialien einschließlich Ausrüstungen,
– Energie; Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lieferung und Vermarktung von Erdöl, Erdgas und anderen Energieträgern,
– Ausbau und Revitalisierung von Energiesystemen einschließlich Kraftwerken und Leitungsnetzen,
– finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing- und industrielle Dienstleistungen,
– Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Experten und Delegationen,
– Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.
(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Energie,
– Straßenbau,
– Recycling und Abfallverwertung,
– Eisenbahn,
– Luftfahrt,
– Transportsysteme,
– Telekommunikation,
– Wasserwirtschaft.
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Artikel 6
Art. 6
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.
(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.
(2) Die wirtschaftliche, technische und fachliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus bedacht sein.
Artikel 7
Art. 7
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an der bilateralen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit an und werden günstige Rahmenbedingungen fördern.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des Patent-, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.
Artikel 9
Art. 9
Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien erfolgt in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 10
Art. 10
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen, sofern die Unternehmen nichts anderes vereinbaren.
(3) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder beliebigen Form Handel entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen und Finanzpraktiken treiben.
Artikel 11
Art. 11
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen, Konflikte im bilateralen Handel zu vermeiden. Die Vertragsparteien nehmen jedoch Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht. Jene Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, wird der anderen Vertragspartei alle für die Untersuchung der Situation erforderlichen Angaben liefern.
(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb dreier Monate keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.
(4) In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.
(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 12
Art. 12
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien
a) die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
b) die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Artikel 13
Art. 13
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Vertragsparteien übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden Abkommens unberührt.
Artikel 14
Art. 14
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder nach Usbekistan einberufen wird.
(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
a) Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
c) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.
(3) Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der Gemischten Kommission beigelegt werden.
Artikel 15
Art. 15
(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 1 werden die Vertragsparteien in Konsultationen treten.
Artikel 16
Art. 16
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Wien, am 7. August 1995, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und usbekischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.