BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze

In Kraft seit 01. Oktober 2020
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt I durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 1),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und

den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 3)

bestimmt.

Artikel 2

Art. 2

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 4),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und

den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 6)

bestimmt.

Artikel 3

Art. 3

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 7),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und

den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 9)

bestimmt.

Artikel 4

Art. 4

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt IV durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 10),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 12)

bestimmt.

Artikel 5

Art. 5

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt V durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 13),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 14) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 15)

bestimmt.

Artikel 6

Art. 6

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VI durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 16),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 18)

bestimmt.

Artikel 7

Art. 7

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 19),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 20) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 21)

bestimmt.

Artikel 8

Art. 8

Die in den Artikel 1 bis 7 angeführten Anlagen bilden einen Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 9

Art. 9

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 10

Art. 10

Dieses Abkommen einschließlich der Anlagen ist unkündbar.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Laibach am 23. Juni 2020 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei die Texte gleichermaßen authentisch sind.