Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt I durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und
den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 3)
bestimmt.
Artikel 2
Art. 2
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 4),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und
den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 6)
bestimmt.
Artikel 3
Art. 3
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 7),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und
den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 9)
bestimmt.
Artikel 4
Art. 4
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt IV durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 10),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 12)
bestimmt.
Artikel 5
Art. 5
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt V durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 13),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 14) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 15)
bestimmt.
Artikel 6
Art. 6
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 16),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 18)
bestimmt.
Artikel 7
Art. 7
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 19),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 20) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 21)
bestimmt.
Artikel 8
Art. 8
Die in den Artikel 1 bis 7 angeführten Anlagen bilden einen Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 9
Art. 9
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 10
Art. 10
Dieses Abkommen einschließlich der Anlagen ist unkündbar.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Laibach am 23. Juni 2020 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei die Texte gleichermaßen authentisch sind.