Art. 20 Schutzmaßnahmen — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Rückverweise
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.