Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Der diesem Protokoll angeschlossene Text des Abkommens und seiner Abänderungen in russischer Sprache bildet zusammen mit dem Text des Abkommens und seiner Abänderungen in englischer, französischer und spanischer Sprache einen in den vier Sprachen in gleicher Weise authentischen Text.
Artikel II
Art. 2
Wenn ein Vertragsstaat dieses Protokolls eine Abänderung zu dem Abkommen gemäß dessen Artikel 94 a ratifiziert hat oder in Zukunft ratifiziert, dann ist der Text einer solchen Abänderung in russischer, englischer, französischer und spanischer Sprache so zu betrachten, daß er sich auf den in den vier Sprachen in gleicher Weise maßgebenden Text bezieht, wie dies aus diesem Protokoll hervorgeht.
Artikel III
Art. 3
1) Die der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation angehörenden Staaten können dem vorliegenden Protokoll beitreten entweder
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme oder
b) durch Unterzeichnung mit Vorbehalt bezüg1ich der Annahme und anschließender Annahme oder
c) durch Annahme.
2) Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung bis 5. Oktober 1977 in Montreal und hernach in Washington, D.C., auf.
3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
4) Der Beitritt zu diesem Protokoll oder seine Ratifikation oder die Zustimmung hiezu gilt als Annahme desselben.
Artikel IV
Art. 4
1) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage, nachdem es von zwölf Staaten entsprechend den Bestimmungen des Artikels III ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme unterzeichnet oder angenommen worden ist und nach Inkrafttreten der Abänderung der Schlußbestimmung des Abkommens, derzufolge der Text des Abkommens in russischer Sprache in gleicher Weise maßgebend ist, in Kraft.
2) Für einen Staat, der diesem Protokoll später gemäß Artikel III beitritt, tritt das Protokoll am Tage seiner Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme oder am Tage seiner Annahme in Kraft.
Artikel V
Art. 5
Der Beitritt eines Staates zum Abkommen nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gilt als Annahme dieses Protokolls.
Artikel VI
Art. 6
Die Annahme dieses Protokolls durch einen Staat gilt nicht als Ratifikation einer Abänderung des Abkommens durch ihn.
Artikel VII
Art. 7
Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, ist es von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bei den Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation anzumelden.
Artikel VIII
Art. 8
1) Dieses Protokoll bleibt ebenso lange wie das Abkommen in Kraft.
2) Dieses Protokoll tritt für einen Staat nur dann außer Kraft, wenn dieser Staat aufhört, Vertragspartei des Abkommens zu sein.
Artikel IX
Art. 9
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika benachrichtigt alle Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und die Organisation selbst von
a) jeder Unterzeichnung dieses Protokolls sowie dem Tage derselben unter Angabe, ob die Unterzeichnung mit oder ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme erfolgt ist;
b) der Hinterlegung einer Annahmeurkunde und deren Tag;
c) dem Tag, an dem dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen des Artikels IV Abs. 1 in Kraft tritt.
Artikel X
Art. 10
Dieses in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasste Protokoll, von dem jeder dieser Texte in gleicher Weise maßgebend ist, ist in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, welche beglaubigte Abschriften hievon den Regierungen der Staaten übermittelt, die Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN in Montreal am 30. September 1977.