Für die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums im Rahmen des Abkommens und dieser Vereinbarung, einschließlich der regelmäßigen Durchführung von Übungen, sind auf österreichischer Seite der Kommandant der Luftstreitkräfte und auf schweizerischer Seite der Kommandant der Luftwaffe verantwortlich.
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