Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung setzt voraus, dass
a) Luftfahrzeuge, die in den Luftraum der Parteien einfliegen, von den zuständigen Stellen erkannt, identifiziert und eingestuft,
b) Luftlagedaten in Echtzeit ausgetauscht,
c) die Einsatzbehörden der anderen Partei rechtzeitig kontaktiert und über jedes Ereignis von speziellem Interesse für die Sicherung des Luftraums informiert,
d) sämtliche zulässigen Maßnahmen zur Sicherung des Luftraumes nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 des Abkommens angewandt, und
e) die Koordination der bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Luftraumes eingesetzten Luftfahrzeuge sichergestellt
werden können.
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