Im Rahmen des grenzüberschreitenden Einsatzes von Luftfahrzeugen kann es zu Ausweichlandungen auf dem Hoheitsgebiet der empfangenden Partei kommen. In solchen Fällen gilt die Landegenehmigung als erteilt.
Im Falle einer Ausweichlandung werden die folgenden Militärflugplätze bevorzugt:
a) in Österreich: ZELTWEG, LINZ;
b) in der Schweiz: PAYERNE, EMMEN.
Zeichnet sich eine Ausweichlandung im Rahmen dieser Vereinbarung ab, tauschen der DhO/EZLu und CAD unverzüglich alle sachdienlichen Informationen aus.
4.1 Bei einer Ausweichlandung unternimmt die empfangende Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Anstrengungen, um folgende Maßnahmen sicherzustellen:
a) Bereitstellung aller erforderlichen Betriebsdienste;
b) Bereitstellung aller erforderlichen technischen Unterstützungsleistungen;
c) bei Bedarf witterungsgeschütztes Unterziehen des Luftfahrzeugs und Zugang für Wartungspersonal der Ursprungspartei;
d) Transport der Besatzung;
e) Sicherstellen der Bewachung des Luftfahrzeugs;
f) Erteilung der erforderlichen Zutrittsgenehmigungen zu Objekten und Einrichtungen;
g) Bereitstellung eines Ruheraumes und eines Raumes zur Flugvorbereitung;
h) kostenpflichtige Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft für die Besatzung und für Wartungs- und Reparaturpersonal der entsendenden Partei sowie von Betriebsstoffen für das Luftfahrzeug.
4.2 Die Platzierung der Waffensicherung sowie die Betankung des Luftfahrzeuges liegen in der Verantwortung der Besatzung.
4.3 Eine allenfalls erforderliche Erlaubnis der Einreise von Wartungs- und Reparaturpersonal sowie die steuer- und abgabefreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzteilen und Materialien für Wartungs- und Reparaturarbeiten gelten als erteilt.
Eine Schulung von Bodenpersonal zur Vorbereitung von Ausweichlandungen ist nicht geplant. Um sich jedoch mit der Aufnahme und den Besonderheiten des ausgewichenen Flugzeuges vertraut zu machen, können die Parteien die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
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