1. In diesem Übereinkommen wird festgelegt, welche Verfahren für die Weiterverteilung der Erhebungskosten bei der Bereitstellung der Eigenmittel für den Haushalt der EU von den Vertragsparteien im Falle der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 106 des modernisierten Zollkodex, bei der Waren in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden, anzuwenden sind.
2. Die Verfahren nach Absatz 1 gelangen auch dann zur Anwendung, wenn das Konzept der zentralen Zollabwicklung mit im modernisierten Zollkodex festgelegten Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten kombiniert wird.
3. Die Verfahren nach Absatz 1 finden auch Anwendung auf die einzige Bewilligung nach Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise